Kaiserslautern auf Facebook
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Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 33i Gewerbeordnung i. V. m. der Glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz ist schriftlich mit Unterschrift des Antragstellers einschl. der geforderten Unterlagen zu stellen.
Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle benötigen wir folgende Unterlagen:
Ausländische Bürger müssen außerdem im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland sein. Die selbständige Gewerbeausübung darf nicht untersagt sein. Legen Sie bitte die Aufenthaltserlaubnis bei der Antragstellung ebenfalls vor.
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union betrifft dies nicht.
Bei juristischen Personen (z.B. GmbH) sind die o. a. Unterlagen für jeden einzelnen Geschäftsführer erforderlich, für die juristische Person selbst teilweise. Setzen Sie sich in diesem Falle bitte mit der Erlaubnisbehörde in Verbindung.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Spielhallenerlaubnis erst erteilt werden kann, wenn alle benötigten Unterlagen, auch evtl. zusätzlich vorzulegenden Unterlagen, eingegangen und geprüft sind.
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Landesverordnung über die Gebühren der Wirtschaftsverwaltung und ist eine Kombination aus Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Vorteil.
Gewerbeordnung, Spielverordnung, Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz, Glücksspielstaatsvertrag
Herr Peter