Spielhallenwesen

Inhalt

Allgemeine Informationen

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 33i Gewerbeordnung i. V. m. der Glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz ist schriftlich mit Unterschrift des Antragstellers einschl. der geforderten Unterlagen zu stellen.


Notwendige Unterlagen

Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle benötigen wir folgende Unterlagen:

  1. Das vollständig ausgefüllte Antragsformular (bei der Erlaubnisbehörde zu erhalten).
  2. Eine Ablichtung des Pacht- oder Mietvertrages für die Betriebsräume
  3. Eine aktuelle Bescheinigung in Steuersachen des (bisher) für Sie zuständigen Finanzamtes
  4. Eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der für Sie (bisher) zuständigen Stadt- oder Gemeindekasse
  5. Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O), nicht älter als drei Monate
  6. Einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9), nicht älter als drei Monate
  7. Einen Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer über die für einen Gaststättenbetrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse (Zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis zwingend erforderlich.)
  8. Je 2 Grundriss-, Schnitt- und Lagepläne der für die Erlaubnis in Frage kommenden Räume (Bei Übernahme eines bestehenden Lokales nur bei Umbau notwendig)

Ausländische Bürger müssen außerdem im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland sein. Die selbständige Gewerbeausübung darf nicht untersagt sein. Legen Sie bitte die Aufenthaltserlaubnis bei der Antragstellung ebenfalls vor.
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union betrifft dies nicht.

Bei juristischen Personen (z.B. GmbH) sind die o. a. Unterlagen für jeden einzelnen Geschäftsführer erforderlich, für die juristische Person selbst teilweise. Setzen Sie sich in diesem Falle bitte mit der Erlaubnisbehörde in Verbindung.                             

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Spielhallenerlaubnis erst erteilt werden kann, wenn alle benötigten Unterlagen, auch evtl. zusätzlich vorzulegenden Unterlagen, eingegangen und geprüft sind.


Formulare

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

Gebühren

Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Landesverordnung über die Gebühren der Wirtschaftsverwaltung und ist eine Kombination aus Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Vorteil.


Rechtsgrundlagen

Gewerbeordnung, Spielverordnung, Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz, Glücksspielstaatsvertrag


Kontakt

Spielhallenwesen
Wenn Sie Fragen zu dieser Dienstleistung haben, können Sie die Abteilung unter folgenden Kontaktdaten erreichen.

Standort

Referat Recht und Ordnung
Rathaus Nord (Eingang Benzinoring)
3. OG, Zimmer C 302
Benzinoring 1
67657 Kaiserslautern
  • Öffnungszeiten
  • Mo - Do
    08:00 - 12:30 Uhr
    13:30 - 16:00 Uhr
    Fr
    08:00 - 13:00 Uhr

Ansprechpartner

Herr Peter

  • 0631 365 - 2549
  • 0631 365 - 1327

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