Kaiserslautern auf Facebook
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Zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung ist eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich.
Aufgrund der „Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Heilpraktikerrechts“ ist in Rheinland-Pfalz das Gesundheitsamt Mainz die zuständige Behörde zur Durchführung der Überprüfung gemäß dem Heilpraktikergesetz. Das Gesundheitsamt Mainz ist auch Ansprechpartner für alle Fragen zur Durchführung der Überprüfungen (z.B. Terminvergabe).
Die schriftlichen Überprüfungen finden jeweils am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober statt. Die Anmeldefristen sind jeweils der 31. Dezember für die Frühjahrs- und der 30. Juni für die Herbstüberprüfung.
Da die Antragsunterlagen beim Referat Recht und Ordnung eingereicht werden müssen und von dort an das Gesundheitsamt Mainz zentral weitergeleitet werden, ist darauf zu achten, dass die Unterlagen innerhalb der Anmeldefrist dem Gesundheitsamt Mainz vorliegen müssen. Es werden immer nur Anmeldungen für die jeweils nächste Überprüfung entgegengenommen.
Neben der allgemeinen Heilpraktikerüberprüfung werden auf Antrag noch Überprüfungen nach dem Heilpraktikergesetz
eingeschränkt auf dem Gebiet der Physiotherapie
eingeschränkt auf dem Gebiet der Podologie
eingeschränkt auf dem Gebiet der Psychotherapie
durchgeführt.
Die Heilpraktikerüberprüfung – eingeschränkt auf dem Gebiet der Chiropraktik - erfolgt nur nach Aktenlage.
Zur Anmeldung aller schriftlichen Heilpraktikerüberprüfungen, sowie für sämtliche Überprüfungen nach Aktenlage, benötigen Sie grundsätzlich folgende Unterlagen:
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Zum Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung gemäß § 1 Heilpraktikergesetz eingeschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie ist zusätzlich eine beglaubigte Kopie der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeut nach dem Gesetz zur Regelung der Berufe in der Physiotherapie vom 26.05.1994 vorzulegen.
Bei einer Überprüfung nach Aktenlage sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
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Zum Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung gemäß § 1 Heilpraktikergesetz eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie ist zusätzlich die Vorlage des Prüfungsergebnisses als Diplom-Psychologe oder Psychotherapeut vorzulegen. Sofern kein Diplom vorhanden ist, sind fachbezogene Unterlagen über Aus- und Fortbildung wünschenswert.
Überprüfung nach Aktenlage - eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie –
Alternativ zur schriftlichen bzw. mündlichen Überprüfung haben Dipl.-Psychologen bzw. Psychologen M. Sc. die Möglichkeit nach Aktenlage überprüft zu werden.
Zusätzlich müssen spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Nur, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Überprüfung nach Aktenlage Aussicht auf Erfolg. (Abgeschlossene Studiengänge wie Pädagogik, Soziale Arbeit etc. haben leider keine Aussicht auf Erfolg!)
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Zum Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung gemäß § 1 Heilpraktikergesetz eingeschränkt auf das Gebiet der Podologie ist zusätzlich die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Podologe nach dem Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz-PodG) vom 04.12.2001 vorzulegen.
Überprüfung nach Aktenlage - eingeschränkt auf das Gebiet der Podologie
Zusätzlich müssen spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Nur, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Überprüfung nach Aktenlage Aussicht auf Erfolg.
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Überprüfung nach Aktenlage - eingeschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik
Neben den allgemein einzureichenden Unterlagen müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen, damit die Überprüfung nach Aktenlage Aussicht auf Erfolg hat:
Überprüfung | Gebühren Überprüfung | Gebühren Aktenlage |
Allg. HP |
465,00 EUR (365,00 EUR + 100,00 EUR Auslagen für die Aufwandsentschädigungen der Beisitzer der mündl. Überprüfung) |
---- |
HP/Psychotherapie |
525,00 EUR (365,00 EUR + 160,00 EUR Auslagen für die Aufwandsentschädigungen der Beisitzer der mündl. Überprüfung) |
100,00 EUR |
HP/Physiotherapie |
150,00 EUR |
100,00 EUR |
HP/Podologie |
150,00 EUR |
100,00 EUR |
HP/Chiropraktik |
----- |
100,00 EUR |
Erlaubniserteilung Stadtverwaltung K`ltrn |
140,00 EUR |
140,00 EUR |
Versagung der Erlaubnis |
105,00 EUR |
105,00 EUR |
Verschiebung eines festgelegten mündlichen oder schriftlichen Termins |
25,00 EUR |
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Rücknahme eines festgelegten mündlichen oder schriftlichen Termins |
112,50 EUR |
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Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17.02.1939, Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17e des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist in Verbindung mit der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18.02.1939 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 17f iVm Artikel 18 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist.
Bundeseinheitliche Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 7. Dezember 2017