Heilpraktikerwesen
Inhalt
Allgemeine Informationen
Zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung ist eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich.
Aufgrund der „Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Heilpraktikerrechts“ ist in Rheinland-Pfalz das Gesundheitsamt Mainz die zuständige Behörde zur Durchführung der Überprüfung gemäß dem Heilpraktikergesetz. Das Gesundheitsamt Mainz ist auch Ansprechpartner für alle Fragen zur Durchführung der Überprüfungen (z.B. Terminvergabe).
Die schriftlichen Überprüfungen finden jeweils am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober statt. Die Anmeldefristen sind jeweils der 31. Dezember für die Frühjahrs- und der 30. Juni für die Herbstüberprüfung.
Da die Antragsunterlagen beim Referat Recht und Ordnung eingereicht werden müssen und von dort an das Gesundheitsamt Mainz zentral weitergeleitet werden, ist darauf zu achten, dass die Unterlagen innerhalb der Anmeldefrist dem Gesundheitsamt Mainz vorliegen müssen. Es werden immer nur Anmeldungen für die jeweils nächste Überprüfung entgegengenommen.
Neben der allgemeinen Heilpraktikerüberprüfung werden auf Antrag noch Überprüfungen nach dem Heilpraktikergesetz
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eingeschränkt auf dem Gebiet der Physiotherapie
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eingeschränkt auf dem Gebiet der Podologie
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eingeschränkt auf dem Gebiet der Psychotherapie
durchgeführt.
Die Heilpraktikerüberprüfung – eingeschränkt auf dem Gebiet der Chiropraktik - erfolgt nur nach Aktenlage.
Notwendige Unterlagen
Zur Anmeldung aller schriftlichen Heilpraktikerüberprüfungen, sowie für sämtliche Überprüfungen nach Aktenlage, benötigen Sie grundsätzlich folgende Unterlagen:
- Antrag (beim Referat Recht und Ordnung erhältlich)
- Beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
- Aktueller Auszug aus dem Melderegister
- Kopie Geburtsurkunde (bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde)
- Beglaubigte Kopie des letzten Schulabschlusszeugnisses (Voraussetzung: mindestens Hauptschulabschluss
- Unterschriebener tabellarischer Lebenslauf
- Nachweis über evtl. bisherige Ausbildung zum Heilpraktiker
- Ein Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz der Belegart O für Behörden (zu beantragen beim Bürgercenter der Stadt Kaiserslautern, Willy- Brandt-Platz 1). Dies darf am Tag des Überprüfungsbeginns nicht älter als drei Monate sein.
- Eine Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers, dass gegen sie/ihn kein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- Vorlage eines ärztlichen Attestes, welches nicht älter als drei Monate sein darf und aus dem die psychische und physische Eignung zur Ausübung der Heilkunde hervorgeht und der Anwärter frei von ansteckenden Krankheiten ist.
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Zum Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung gemäß § 1 Heilpraktikergesetz eingeschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie ist zusätzlich eine beglaubigte Kopie der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeut nach dem Gesetz zur Regelung der Berufe in der Physiotherapie vom 26.05.1994 vorzulegen.
Bei einer Überprüfung nach Aktenlage sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
- Beglaubigte Kopie der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeut nach dem Gesetz zur Regelung der Berufe in der Physiotherapie vom 26.05.1994
- 40-stündiges Curriculum zur Schließung der normativen Kenntnislücke (beglaubigtes Zertifikat über erfolgreiche Teilnahme an schriftlicher Prüfung, Übersicht der Inhalte und über den zeitlichen Umfang)
- Nachweis einer mindestens fünfjährigen Berufstätigkeit, welche in diesem Zeitraum zumindest halbschichtig ausgeübt wurde (z. B. durch Arbeitszeugnisse, Steuerberater)
- Nachweis der abgelegten Aus- und Fortbildungen
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Zum Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung gemäß § 1 Heilpraktikergesetz eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie ist zusätzlich die Vorlage des Prüfungsergebnisses als Diplom-Psychologe oder Psychotherapeut vorzulegen. Sofern kein Diplom vorhanden ist, sind fachbezogene Unterlagen über Aus- und Fortbildung wünschenswert.
Überprüfung nach Aktenlage - eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie –
Alternativ zur schriftlichen bzw. mündlichen Überprüfung haben Dipl.-Psychologen bzw. Psychologen M. Sc. die Möglichkeit nach Aktenlage überprüft zu werden.
Zusätzlich müssen spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Vorliegen des Diplom oder Master in Psychologie mit Schwerpunkt klinische Psychologie
- abgeschlossene Therapieausbildung in einem allgemein anerkannten Verfahren (wird aufgrund der eingereichten Unterlagen beurteilt)
Nur, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Überprüfung nach Aktenlage Aussicht auf Erfolg. (Abgeschlossene Studiengänge wie Pädagogik, Soziale Arbeit etc. haben leider keine Aussicht auf Erfolg!)
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Zum Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung gemäß § 1 Heilpraktikergesetz eingeschränkt auf das Gebiet der Podologie ist zusätzlich die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Podologe nach dem Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz-PodG) vom 04.12.2001 vorzulegen.
Überprüfung nach Aktenlage - eingeschränkt auf das Gebiet der Podologie
Zusätzlich müssen spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Vorliegen der beglaubigten Berufsurkunde als Podologe/Podologin
- 40-stündiges Curriculum zur Schließung der normativen Kenntnislücke (beglaubigtes Zertifikat über erfolgreiche Teilnahme an schriftlicher Prüfung, Übersicht der Inhalte und über den zeitlichen Umfang)
- Nachweis über mindestens 5-jährige Berufstätigkeit als Podologe/Podologin, mindestens halbschichtig (z. B. durch Arbeitszeugnisse, Schreiben des Steuerberaters)
- Nachweise der abgelegten Aus- und Fortbildungen (einfache Kopien)
Nur, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Überprüfung nach Aktenlage Aussicht auf Erfolg.
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Überprüfung nach Aktenlage - eingeschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik
Neben den allgemein einzureichenden Unterlagen müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen, damit die Überprüfung nach Aktenlage Aussicht auf Erfolg hat:
- Ausgebildeter Chiropraktiker (Studium); beglaubigte Kopien der Abschlussurkunde(n)
- Inhaltliche Übersicht des Studiums, die mit den Studienrichtlinien gemäß den gültigen WHO-Richtlinien übereinstimmen müssen.
- Ausreichende Deutschkenntnisse (z.B. Vorlage eines Sprachzertifikats oder persönliche Vorsprache bei der Antragsbehörde)
Formulare
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde (allgemeiner Heilpraktiker)Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde (eingeschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik) - Überprüfung nach Aktenlage
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde (eingeschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie)
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde (eingeschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie) - Überprüfung nach Aktenlage
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde (eingeschränkt auf das Gebiet der Podologie)
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde (eingeschränkt auf das Gebiet der Podologie) - Überprüfung nach Aktenlage
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde (eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie)
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde (eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie) - Überprüfung nach Aktenlage
Gebühren
Überprüfung | Gebühren Überprüfung | Gebühren Aktenlage |
Allg. HP |
465,00 EUR (365,00 EUR + 100,00 EUR Auslagen für die Aufwandsentschädigungen der Beisitzer der mündl. Überprüfung) |
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HP/Psychotherapie |
525,00 EUR (365,00 EUR + 160,00 EUR Auslagen für die Aufwandsentschädigungen der Beisitzer der mündl. Überprüfung) |
100,00 EUR |
HP/Physiotherapie |
150,00 EUR |
100,00 EUR |
HP/Podologie |
150,00 EUR |
100,00 EUR |
HP/Chiropraktik |
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100,00 EUR |
Erlaubniserteilung Stadtverwaltung K`ltrn |
140,00 EUR |
140,00 EUR |
Versagung der Erlaubnis |
105,00 EUR |
105,00 EUR |
Verschiebung eines festgelegten mündlichen oder schriftlichen Termins |
25,00 EUR |
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Rücknahme eines festgelegten mündlichen oder schriftlichen Termins |
112,50 EUR |
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Rechtsgrundlagen
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17.02.1939, Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17e des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist in Verbindung mit der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18.02.1939 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 17f iVm Artikel 18 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist.
Bundeseinheitliche Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 7. Dezember 2017