Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen gemäß § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) - Anzeige

Inhalt

Allgemeine Informationen

Gewerbliche oder gemeinnützige Sammlungen müssen seit dem 01.Juni 2012 gemäß § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) der Unteren Abfallbehörde angezeigt werden. Die Sammlung von gemischten Abfällen, gefährlichen Abfällen oder Abfällen zur Beseitigung aus privaten Haushalten ist nicht zulässig.

 

Gesammelt werden dürfen nur Wertstoffe aus privaten Haushalten.


Notwendige Unterlagen

Gewerbliche oder gemeinnützige Sammlungen sind anzeigepflichtig daher sind folgende Unterlagen  einzureichen:

  1. Vollständig ausgefülltes Formular für die Anzeige einer gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung. Das Formular  “Anzeige für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen gemäß § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)“ finden Sie auf dieser Seite zum Downloaden.
  2. Kopie des Freistellungsbescheides vom Finanzamt gemäß § 5 Körperschaftssteuergesetz (KStG) zur Feststellung der Gemeinnützigkeit (nur bei gemeinnützigen Sammlung erforderlich)
  3. Kopie des Zertifikats zum Entsorgungsfachbetrieb des Verwertungsbetriebs (vollständig)
  4. Kopie der Gewerbeanmeldung
  5. Anlage „Erklärung der Anlagenverfügbarkeit“ ist durch den Verwertungsbetrieb auszufüllen

 

Hinweis:
Nach dem Eingang Ihrer Anzeige erhalten Sie hierüber eine Bestätigung auf dem Postweg. Ihre Angaben werden durch die Untere Abfallbehörde geprüft.


Formulare

Erklärung Anlagenverfügbarkeit
Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen gemäß § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) - Anzeige

Gebühren

Es wird eine Gebühr zwischen 50,00 und 100,00 Euro erhoben.
 


Bearbeitungsdauer

Erst nach Vorlage der vollständigen Anzeigeunterlagen beginnt die dreimonatige Bearbeitungsfrist.


Rechtsgrundlagen

Kreislaufwirtschaftsgesetz ( KrWG)
 


Standort

Referat Umweltschutz
Lauterstraße 2
67657 Kaiserslautern

Ansprechpartner

Frau Blauth

Herr Buch



Dienstleistungsgruppen