Parkerleichterung für besondere Gruppen Schwerbehinderter

Inhalt

Allgemeine Informationen

Schwerbehinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen besondere Parkausweise beantragen.


Schwerbehinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen besondere Parkausweise erhalten, die ihnen das Parken auf speziellen, durch ein Zusatzzeichen mit einem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Parkplätzen („Behindertenparkplätze“) erlauben und/oder andere Parkerleichterungen einräumen.
Hierbei ist zwischen verschiedenen Parkausweisen (blauer, oranger und gelber Ausweis) zu unterscheiden, die zur Inanspruchnahme unterschiedlich weitreichender Parkerleichterungen berechtigen. Dementsprechend unterscheiden sich auch die Voraussetzungen, unter denen die verschiedenen Ausweise erlangt werden können.
Die Nutzung der Parkausweise setzt nicht voraus, dass der behinderte Mensch das Fahrzeug selbst lenkt.
Es muss sich jedoch jeweils um eine Fahrt handeln, die der Beförderung des behinderten Menschen dient, für den der jeweilige Ausweis ausgestellt wurde.

"Blauer Ausweis"
Der EU-einheitliche blaue Parkausweis gilt in den Ländern der Europäischen Union. Nur dieser Ausweis berechtigt zum Parken auf entsprechend gekennzeichneten Behindertenparkplätzen. Darüber hinaus können weitere Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden. Erhalten können diesen Ausweis Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen (Merkzeichen „Bl“).

"Orangener Ausweis"
Bei dem orangenen Parkausweis handelt es sich um eine Parkerleichterung für besondere Gruppen von schwerbehinderten Menschen. Sie gilt für  Personen bei denen  ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G“ (erheblich gehbehindert) und „B“ (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) oder ein GdB von wenigstens 70 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge und die Merkzeichen „G“ (erheblich gehbehindert) und „B“ (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) vorliegen.

Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) und einem hierfür festgestellten GdB von wenigstens 70.

Morbus-Crohn-Kranke oder Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür festgestellten GdB von wenigstens 60.

Zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt dieser Ausweis jedoch nicht.

"Gelber Ausweis"
Darüber hinaus besteht für Menschen, die zwar in ihrer Mobilität stark eingeschränkt sind, die Voraussetzungen zur Erlangung des orangenen Parkausweises jedoch nicht erfüllen, die Möglichkeit auf Erteilung des sogenannten gelben Parkausweises. Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen, verleiht der Inhaberin/dem Inhaber aber sonstige Parkerleichterungen.

Der "gelbe Parkausweis“ gilt nur in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz.

Die Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) werden knapp verfehlt; die mögliche Gehwegstrecke beträgt ca. 100m.


Terminkalender
Für persönliche Vorsprachen bei der Straßenverkehrsbehörde bezüglich einer Parkerleichterung vereinbaren Sie bitte einen Termin:

Online-Terminkalender


Notwendige Unterlagen

Blauer Parkausweis

Erstbeantragung:
Wenn sie die Voraussetzungen erfüllen und einen Anspruch auf Erteilung haben, dann liegt das Berechtigungsschreiben Ihrem Feststellungsbescheid immer bei und ist zwingend bei Beantragung einzureichen. Ansonsten letzter Bescheid des Landesamtes für soziale Dienste und Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen aG oder Bl), Passbild.

Verlängerung:
Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen aG oder Bl), den alten blauen Parkausweis, Passbild.
Telefonische Kontaktaufnahme unter 0631-365 4683

Damit der Antrag bearbeitet werden kann, müssen Sie mit Hauptwohnsitz in Kaiserslautern gemeldet sein.

Orangener Parkausweis

Erstbeantragung:
Wenn sie die Voraussetzungen erfüllen und einen Anspruch auf Erteilung haben, dann liegt das Berechtigungsschreiben Ihrem Feststellungsbescheid immer bei und ist zwingend bei Beantragung einzureichen. Ansonsten letzter Bescheid des Landesamtes für soziale Dienste und Schwerbehindertenausweis

Verlängerung:
Per Email an Strassenverkehrsbehoerde@kaiserslautern.de mit Ausweisnummer und Kontaktdaten.

Damit der Antrag bearbeitet werden kann, müssen Sie mit Hauptwohnsitz in Kaiserslautern gemeldet sein.

Gelber Parkausweis

Erstbeantragung:
Wenn sie die Voraussetzungen erfüllen und einen Anspruch auf Erteilung haben, dann liegt das Berechtigungsschreiben Ihrem Feststellungsbescheid immer bei und ist zwingend bei Beantragung einzureichen. Ansonsten letzter Bescheid des Landesamtes für soziale Dienste und Schwerbehindertenausweis

Verlängerung:
Per Email an Strassenverkehrsbehoerde@kaiserslautern.de mit Ausweisnummer und Kontaktdaten

Damit der Antrag bearbeitet werden kann, müssen Sie mit Hauptwohnsitz in Kaiserslautern gemeldet sein.


Gebühren

gebührenfrei


Rechtsgrundlagen

§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)


Kontakt

Parkerleichterung für besondere Gruppen Schwerbehinderter
Wenn Sie Fragen zu dieser Dienstleistung haben, können Sie die Abteilung unter folgenden Kontaktdaten erreichen.

Standort

Straßenverkehrsbehörde
Benzinoring 1
67657 Kaiserslautern

Ansprechpartner

Frau Andes

  • 0631 365 - 4683
  • 0631 365 - 1328

Herr Setzpfandt

  • 0631 365 - 4141
  • 0631 365 - 1328


Dienstleistungsgruppen