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Nach dem Bestattungsgesetz Rheinland Pfalz (BestG) muss die Erdbestattung oder Einäscherung eines Verstorbenen innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen.
Folgenden volljährigen Personen sind in der angegebenen Reihenfolge für die Bestattung verantwortlich :
1. die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person,
2. die Ehefrau oder der Ehemann oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,
3. die Kinder,
4. die Eltern,
5. die oder der sonstige Sorgeberechtigte,
6. die Geschwister,
7. die Großeltern,
8. die Enkelkinder,
9. die Person nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c in Verbindung mit § 7 Abs. 3a des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch.
Bei Todesfällen, in denen keine Angehörigen bekannt sind, die sich um die Bestattung sorgen können, ist zusätzlich auch das Referat Recht und Ordnung zu verständigen.
Die Einhaltung der gesetzlichen Bestattungsfrist wird vom Referat Recht und Ordnung überwacht.
Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG)
Frau Wolff
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