Kaiserslautern auf Facebook
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Nach dem Bestattungsgesetz Rheinland Pfalz (BestG) muss die Erdbestattung oder Einäscherung eines Verstorbenen innerhalb von sieben Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Für die Bestattung ist grundsätzlich der Erbe verantwortlich. Soweit ein Erbe nicht vorhanden oder nicht rechtzeitig zu ermitteln ist, sind die folgenden Personen in der angegebenen Reihenfolge für die Bestattung verantwortlich:
1. der Ehegatte bzw. Lebenspartner
2. die Kinder
3. die Eltern
4. der sonstige Sorgeberechtigte
5. die Geschwister (auch Halbgeschwister, da gemeinsamer Elternteil )
6. die Großeltern
7. die Enkelkinder
Bei Todesfällen, in denen keine Angehörigen bekannt sind, die sich um die Bestattung sorgen können, ist zusätzlich auch das Referat Recht und Ordnung zu verständigen.
Die Einhaltung der gesetzlichen Bestattungsfrist wird vom Referat Recht und Ordnung überwacht.
Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG)
Herr Geschwill