Kaiserslautern auf Facebook
Auf der offiziellen Facebook-Seite der Stadt Kaiserslautern postet die Pressestelle relevante Verwaltungsthemen aber auch andere Informationen rund um Kaiserslautern und das Leben in der Stadt.
Nach dem am 01.03.99 in Kraft getretenen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz) sind Altlasten definiert als
Die Altlasteinstufung einer Fläche bedarf der förmlichen Bewertung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) als obere Bodenschutzbehörde.
Altablagerungen (alte Deponien, Grubenverfüllungen usw.) und Altstandorte (ehem. Industrie-, Gewerbe- und militärische Standorte usw.) gelten bis zu ihrer Altlasteinstufung als Altlastverdachtsflächen, sofern aufgrund ihrer Nutzungshistorie der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht. Bei der Bebauung solcher Grundstücke sind besondere Auflagen der zuständigen Behörde zu erfüllen, dies gilt auch bei untersuchten und als nicht altlastverdächtig eingestuften Standorten. Bei der Bearbeitung (Untersuchung und Sanierung) von Altlastflächen handelt es sich um nachsorgenden Bodenschutz im Gegensatz zum vorsorgenden Bodenschutz der sich bereits mit der Vermeidung ihrer Entstehung beschäftigt.
Altlasten, Altablagerungen und Altstandorte sind Begriffe aus den Bodenschutzgesetzen. Die behördliche Zuständigkeit liegt bei der Oberen Bodenschutzbehörde, der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in Neustadt a. d. Weinstraße, Friedrich-Ebert-Str. 14 und der SGD Regionalstelle in Kaiserslautern, Fischerstraße 12. Allgemeine Informationen zu diesem Thema können Sie auch beim Referat Umweltschutz erhalten. Dort wird auch ein Betriebsflächenkataster geführt. Die obere Bodenschutzbehörde führt zudem das Altablagerungskataster Rheinland-Pfalz.
Hinweise
Bei konkreten Grundstücksinformationen reicht für den Eigentümer ein schriftlicher Antrag, in Einzelfällen ist auf Nachfrage ein igentümernachweis (z.B. Grundbuchauszug) vorzulegen.
Informationen an Dritte werden nur gegen schriftlichen Vollmacht des Eigentümers erteilt.
nach Aufwand
max. 10 Werktage
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)
Altlasten- und Bodenschutzverordnung (BBodSchV)
Baugesetzbuch (BauGB)
Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG)
Landeswassergesetz (LWG)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Baugesetzbuch (BauGB)
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Herr Heinemeyer