Altfahrzeugverordnung

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Allgemeine Informationen

Seit dem 1. April 1998 ist die Altfahrzeugverordnung in Kraft getreten.

Die Verordnung wurde notwendig, um eine Verbesserung der Altfahrzeugverwertung in Deutschland zu erreichen. Hauptziel der AltfahrzeugV ist insbesondere die Lenkung der stillgelegten Altautos in Betriebe, die nach festgelegten Kriterien arbeiten (zertifiziert sind). Altautos sind Personenkraftwagen, die Abfälle nach §3 Abs.1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind oder Fahrzeuge, die länger als 12 Monate vorübergehend stillgelegt wurden und die nach Ablauf der 12 Monate als endgültig aus dem Verkehr gezogen gelten.

Es gibt zwei Arten von Nachweisen, die entsprechend dem weiteren Lebensweg des Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle vorgelegt werden müssen:

  • Die Verbleibserklärung: Wer künftig ein Fahrzeug länger als 12 Monate vorübergehend stillegt, muss innerhalb dieser Zeit seiner KFZ-Zulassungsstelle einen Nachweis über den Verbleib des Fahrzeuges vorlegen.
  • Verwertungsnachweis: Wer künftig ein Altauto mit dem Ziel der Verwertung endgültig stillegen möchte, muss dieses einer anerkannten Annahmestelle (Autohändler) bzw. einem Verwertungsbetrieb überlassen. Die Überlassung der Altautos wird durch die Annahmestelle/Verwertungsbetrieb mittels eines Verwertungsnachweises bescheinigt. Der Verwertungsnachweis ist vom Letztbesitzer bzw. von der beauftragten Stelle (Annahmestelle/Verwertungsbetrieb)bei der KFZ-Zulassungsstelle vorzulegen.

Für beide Nachweise gilt: Werden die entsprechenden Nachweise nicht der zuständigen KFZ-Zulassungsstelle vorgelegt, droht eine Geldbuße.


Rechtsgrundlagen

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Altfahrzeugverordnung


Standort

Referat Umweltschutz
Lauterstraße 2
67657 Kaiserslautern

Ansprechpartner

Herr Buch



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