Kaiserslautern auf Facebook
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Der vorläufige Personalausweis wird ausgestellt, sofern aufgrund der langen Bearbeitungszeit in der Bundesdruckerei eine rechtzeitige Herstellung des endgültigen Ausweispapieres nicht mehr möglich ist. Der vorläufige Personalausweis kann sofort mitgenommen werden.
Die Gültigkeitsdauer vorläufiger Personalausweise beträgt höchstens 3 Monate. Eine Verlängerung der Gültigkeit ist nicht möglich.
Voraussetzungen
Der Antragsteller muss bereits einen endgültigen Personalausweis beantragt haben.
Wegen der notwendigen Unterschrift und der Überprüfung der Identität muss der Antragsteller persönlich erscheinen.
Bei Minderjährigen unter 16 Jahren muss der Antrag vom gesetzlichen Vertreter (Vater, Mutter oder Vormund) unterschrieben werden. Bei nicht getrennt lebenden und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern genügt es jedoch, wenn nur ein Elternteil mit seinem Ausweis erscheint und schriftlich erklärt, dass der andere Elternteil mit der Antragstellung einverstanden ist.
Bei getrennt lebenden gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist nur der sorgeberechtigte Elternteil antragsberechtigt, bei dem das minderjährige Kind unter 16 Jahren mit alleinger oder Hauptwohnung wohnhaft gemeldet ist. Eine Antragstellung mit Vollmacht ist nicht möglich. Bei diesbezüglichen Fragen setzen Sie sich bitte vor Antragstellung mit dem Bürgercenter in Verbindung.
Hinweise
Der Antrag für einen vorläufigen Personalausweis wird grundsätzlich aus dem Datenbestand des Melderegisters erstellt. Um gegebenenfalls unterschiedliche Daten aufklären zu können, sollten vorsorglich eine Geburts-, Heiratsurkunde oder Stammbuch mitgebracht werden. Dies dient der korrekten Ausstellung des Personalausweises. Bei künftigen Anträgen ist die Vorlage einer solchen Urkunde entbehrlich.
www.bundesdruckerei.de
www.auswaertiges-amt.de
www.bmi.bund.de
Ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (Größe 35x45 mm ohne Rand, ohne Kopfbedeckung, Frontalaufnahme).
Der bisherige Personalausweis ist mitzubringen. Ist dieser Ausweis verloren gegangen, sind zum Nachweis der Identität sonstige Identitätspapiere, z. B. Reisepass, Geburts- oder Heiratsurkunde, Stammbuch, mitzubringen.
Bei Spätaussiedlern sind zusätzlich der Registrierschein, die Bescheinigung über die Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 Bundesvertriebenengesetz und Bescheinigung über Namensänderung mitzubringen.
vorläufiger Personalausweis
10,00
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis , Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis, Personalausweisgebühren-verordnung