Wildschaden

Inhalt

Allgemeine Informationen

Bei Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen innerhalb eines Jagdbezirks durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen hat der Nutzungsberechtigte Anspruch auf Schadensersatz. Ersatzpflichtig ist die Jagdgenossenschaft bzw. der jeweilige Jagdpächter. Schadensersatzanspruch besteht nicht bei Grundstücken innerhalb befriedeter Bezirke (Hausgärten, Hofräume, Friedhöfe etc.). Ein entstandener Wildschaden muss binnen einer Woche ab Kenntnis der Unteren Jagdbehörde schriftlich oder zur Niederschrift gemeldet werden. Diese Wochenfrist ist von zentraler Bedeutung, da bei Nichtanmeldung innerhalb dieser Frist der Anspruch unmittelbar erlischt und ein offizielles Wildschadensverfahren nicht mehr möglich ist. Innerhalb einer weiteren Woche sollte versucht werden, eine einvernehmliche Regelung zwischen den Beteiligten herbeizuführen. Ist eine einvernehmliche Regelung nicht möglich, wird ein kostenpflichtiger Ortstermin mit der Unteren Jagdbehörde, dem Geschädigten, dem Schadensersatzpflichtigen und einem vereidigten Wildschadensschätzer anberaumt. Sollte bei dem Ortstermin ebenfalls keine gütliche Einigung zu erzielen sein, erteilt die Untere Jagdbehörde nach erfolgtem Schätzgutachten einen Vorbescheid, gegen den gegebenenfalls innerhalb eines Monats Klage beim Amtsgericht eingereicht werden kann.


Voraussetzungen
Schaden an landwirtschaftlichen Kulturen innerhalb eines Jagdbezirks durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen

Hinweise
Gebühren nach dem besonderen Gebührenverzeichnis für die Jagdverwaltung (Die Höhe richtet sich nach der Höhe des Schadens) sowie gegebenenfalls Kostenerstattung des Gutachters


Rechtsgrundlagen


Standort

Referat Umweltschutz
Lauterstraße 2
67657 Kaiserslautern

Ansprechpartner

Herr Hirsch



Dienstleistungsgruppen