Kaiserslautern auf Facebook
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In einigen Fällen erlaubt das Gesetz Auskünfte aus dem Melderegister, die sich in der Regel auf Namen und Anschriften des Meldepflichtigen beschränken. So ist vorgesehen, dass
In diesen Fällen darf die Auskunft jedoch nur erteilt werden, wenn der Betroffene dem nicht widersprochen hat. Soweit Sie von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, können Sie eine entsprechende Erklärung bei der Meldebehörde abgeben.
Darüber hinaus ist jede Melderegisterauskunft unzulässig, wenn Tatsachen, die der Meldepflichtige oder ein anderer vorgetragen hat bzw. sie in sonstiger Weise der Meldebehörde bekannt werden, die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
Ferner ist die Melderegisterauskunft unzulässig, wenn dadurch eine Adoption, eine nichteheliche Abstammung oder sonstige geheim zuhaltende Umstände offenbart würden.
Voraussetzungen
Die betroffene Person hat einer oder mehrerer der o.g. Auskünfte in schriftlicher Form bei der Meldebehörde widersprochen.
§ 42 Abs. 3, § 50 Abs. 5, § 51 Bundesmeldegesetz