Auskunftssperren
Inhalt
Allgemeine Informationen
In einigen Fällen erlaubt das Gesetz Auskünfte aus dem Melderegister, die sich in der Regel auf Namen und Anschriften des Meldepflichtigen beschränken. So ist vorgesehen, dass
- an Interessierte der Tag eines Alters- oder Ehejubiläums (z. B. 70. Geburtstag, Silberne Hochzeit usw.) mitgeteilt werden dürfen,
- an Adressbuchverlage der Name und die Anschrift des Meldepflichtigen übermittelt werden dürfen,
- öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften Grunddaten der Familienangehörigen ihrer Mitglieder erhalten dürfen, auch wenn diese nicht der gleichen bzw. keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören,
- Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments-, Kommunal- und Ausländerbeiratswahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten eine einfache Melderegisterauskunft über Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden kann.
In diesen Fällen darf die Auskunft jedoch nur erteilt werden, wenn der Betroffene dem nicht widersprochen hat. Soweit Sie von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, können Sie eine entsprechende Erklärung bei der Meldebehörde abgeben.
Darüber hinaus ist jede Melderegisterauskunft unzulässig, wenn Tatsachen, die der Meldepflichtige oder ein anderer vorgetragen hat bzw. sie in sonstiger Weise der Meldebehörde bekannt werden, die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
Ferner ist die Melderegisterauskunft unzulässig, wenn dadurch eine Adoption, eine nichteheliche Abstammung oder sonstige geheim zuhaltende Umstände offenbart würden.
Voraussetzungen
Die betroffene Person hat einer oder mehrerer der o.g. Auskünfte in schriftlicher Form bei der Meldebehörde widersprochen.
Formulare
Antrag auf ÜbermittlungssperreHinweise zu Auskunfts- und Übermittlungssperren
Rechtsgrundlagen
§ 42 Abs. 3, § 50 Abs. 5, § 51 Bundesmeldegesetz
Standort
67657 Kaiserslautern
- 0631 365 - 2538
- 0631 365 - 2772
- buergercenter@kaiserslautern.de
- Öffnungszeiten
- Mo - Mi
08:00 - 16:00 Uhr
Do
09:00 - 18:00 Uhr
Fr
08:00 - 12:00 Uhr
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