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Gewerbe- und Vergnügungssteuer werden auf Antrag gestundet
Stadt kommt notleidenden Unternehmern entgegen
Die Stadt wird Kaiserslauterer Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in eine finanzielle Notlage geraten, auf Antrag eine Stundung von Gewerbe- und Vergnügungssteuer bis 30. September 2020 gewähren. Zinsen und Säumniszuschläge fallen bei gewährter Stundung nicht an. Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen wurden bereits Mitte März ausgesetzt, vorläufig bis Mitte April 2020.
„Bereits nach wenigen Wochen hat sich durch die Einschränkungen des öffentlichen Lebens die Lage für viele Geschäftsleute dramatisch verschlechtert. Die Anzahl der Stundungsanträge wächst täglich“, so Oberbürgermeister und Finanzdezernent Klaus Weichel. „Ich habe daher beschlossen, die Stundungsanträge für laufende Fälligkeiten ab 1. Februar einzelfallbezogen, aber unbürokratisch zu gewähren und auch alle Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen vorerst stillzulegen. Wir hoffen, dass wir notleidenden Unternehmen damit ein Stück weit durch diese schwere Zeit helfen können.“ Wie der Rathauschef erklärt, können Anträge formlos schriftlich beim Referat Finanzen der Stadtverwaltung eingereicht werden.
Die Grundsteuer und andere Forderungen sind von dieser Regelung nicht betroffen und werden weiterhin zur üblichen Fälligkeit abgebucht. Das gleiche gilt für die Gewerbesteuer, wenn kein Antrag auf Stundung vorliegt. Was Stundungsanträge für Vorauszahlungen im Bereich der Gewerbesteuer anbelangt, werden die Steuerpflichtigen gebeten, dies mit dem Finanzamt zu klären.
Autor/in: Pressestelle
Kaiserslautern, 30.03.2020