Fahrradabstellplätze im Baugenehmigungsverfahren

Dem Radverkehr kommt im Sinne einer umweltverträglichen und nachhaltigen Mobilität zunehmend eine höhere Bedeutung zu. Wichtiger Bestandteil der Radverkehrsförderung ist es daher, den ruhenden Radverkehrs bei der Errichtung baulicher Anlagen grundsätzlich zu berücksichtigen.

Hierzu dienten bislang die vom Bauausschuss im Jahr 2015 beschlossenen „Hinweise zur Berücksichtigung von Fahrradabstellplätzen im Baugenehmigungsverfahren“.

Nach § 47 Absatz 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz sind Abstellplätze für Fahrräder herzustellen, soweit ein Zugangs- und Abgangsverkehr mit Fahrrädern zu erwarten ist und Bedürfnisse des Verkehrs es erfordern. Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, besteht nunmehr eine Pflicht zur Herstellung von Abstellplätzen für Fahrräder.

In der Neufassung der Stellplatzsatzung hat die Stadt Kaiserslautern konkrete Vorgaben zur Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Fahrräder und Kraftfahrzeuge getroffen und diese am 14.02. 2022 im Stadtrat beschlossen. Die neue Stellplatzsatzung ist am 01.03.2022 in Kraft getreten.