Häufig gestellte Fragen

Fragen zum Thema Baumfällung und Heckenschnitt

 

Warum werden Bäume und Hecken oft so drastisch geschnitten?

Der Rückschnitt von Hecken und Bäumen im öffentlichen Raum erfolgt vorrangig um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Hierunter fällt auch das Freischneiden des Lichtraumprofils. Bei Hecken kann in größeren Zeitabständen ein starker Verjüngungsschnitt („auf den Stock setzen“) notwendig sein.

 

Wann werden diese Arbeiten überwiegend durchgeführt?

In der Zeit vom 01.Oktober bis zum 28.Februar.

 

Wann sind solche Arbeiten verboten?

Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Bäume (außerhalb von Wald, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen), Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze, in der Zeit vom 1.März bis zum 30.September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.

 

Zu den Bäumen in gärtnerisch genutzten Grundflächen gehören auch Bäume in Hausgärten, Kleingärten, Rasensportanlagen, Grünanlagen und Friedhöfen. Somit entfällt hier ein zeitlich befristetes Fällverbot. Die Bäume können auch zwischen 1.März und 30.September ohne Genehmigung gefällt und zurück geschnitten werden, wenn sich keine Lebensstätten wild lebender Tierarten darin befinden und wenn keine andere rechtlichen Vorschriften (z.B. Festsetzungen in Bebauungsplänen, Auflagen in Baugenehmigungen, Erhaltungsfestsetzungen in Kaufverträgen) entgegenstehen.

 

Der Artenschutz ist aber in jedem Fall zu beachten.

 

Zulässig bei Hecken und  lebenden Zäunen sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

 

Die zuständige Behörde kann auf Antrag das Fällen eines Baumes auch nach dem 1.März zulassen, aus Gründen eines genehmigten Eingriffs in die Natur oder zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.

 

 

Warum gilt dieses Verbot ausgerechnet vom 1.März bis zum 30.September?

Das Verbot von Baumfällungen und Heckenschnitten dient hauptsächlich dem Schutz der einheimischen Tierwelt. Denn Hecken oder Bäume bieten einen Lebensraum für Vögel, Insekten, Säugetiere, Reptilien und Amphibien. Insbesondere könnten brütende Vögel gestört bzw. ihre Brutstätten zerstört werden.

 

 

Was bedeutet auf den Stock zu setzen?

Aufstock

 

Was sind mögliche Ursachen für eine Baumfällung?

  • Schaden im Wurzelbereich, Stamm oder Krone, z.B. durch Faulstellen
  • Besiedlung durch Baumpilze
  • Baumaßnahmen

 

Was passiert, wenn ein Baum nicht nachgepflanzt werden kann, weil Gas-, Wasser-, Stromleitungen im Untergrund liegen?

Sollte dies aus den oben genannten Gründen nicht möglich sein, ist der Verursacher verpflichtet, standortgerechte Bäume bestimmter Größe an anderer Stelle zu pflanzen (sog. Ersatzmaßnahmen).  Jedoch kann der Verursacher aber auch verpflichtet werden, den erforderlichen Geldbetrag der Stadt Kaiserslautern zur Durchführung dieser Maßnahme zur Verfügung zu stellen.

 

Gibt es Möglichkeiten auch zwischen dem 1.3. und dem 30.10. eines Jahres einen Baum zu fällen?

Für Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundflächen, dazu zählen auch Haus-und Kleingärten gilt kein zeitlich befristetes Fällverbot. Jedoch sind die Vorschriften des Artenschutzes zu beachten

Für alle anderen Baumstandorte in der Stadt muss zuvor eine Ausnahme bzw. Befreiung von den Verboten der Baumschutzsatzung beantragt werden.

 

Wie muss ich mich verhalten, wenn in meinem Baum eine (Brut-)höhle sichtbar ist oder ein Nest/Horst ist?

Ist dies der Fall, müssen die Baumfällarbeiten oder Schnittmaßnahmen auf die Zeit nach der Vegetationsperiode verschoben werden.

 

Was ist verboten?

Um dem Schutzzweck zu entsprechen sind in der Satzung Verbotene Maßnahmen formuliert

  • Es ist verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu schädigen  oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Hierunter fallen nicht die üblichen Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sowie die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Wald.
  • Erlaubt sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr; sie sind aber bei der Stadtverwaltung unverzüglich anzuzeigen.

 

Wann liegt eine Schädigung des Baumes vor?

Eine Schädigung des Baumes liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die zu Absterben des Baumes führen oder führen können. Maßnahmen, die eine Schädigung des Baumes hervorrufen können sind z.B.

  1.  Die Befestigung der gesamten Fläche im Kronenbereich der Bäume mit einer wasserundurchlässigen Decke
  2.  Abgrabungen und Aufschüttungen im Wurzelbereich oder das
  3.  Ausbringung von baumschädigenden Substanzen (z.B. Salze, Öl, Laugen usw.) im Wurzelbereich.

 

Von den Verboten kann ein Antragsteller befreit werden oder mit einer Ausnahmegenehmigung Ausnahmen und Befreiungen

Von den Verboten der Baumschutzsatzung ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn

  • der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter auf Grund von Vorschriften des öffentlichen Rechts oder des rechtskräftigen Urteils eines Gerichtes verpflichtet ist, die Bäume zu entfernen oder zu verändern,
  • eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht verwirklicht werden kann;
  • von dem Baum Gefahren für Personen und Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind;
  • der Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist;
  • die Beseitigung des Baumes aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist.
     

Von den Verboten des § 3 Abs. 1 Baumschutzsatzung der Stadt Kaiserslautern kann im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden, wenn

  • das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
  • Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.

 

Ordnungswidrigkeit

Ein Verstoß gegen die Baumschutzsatzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden.)

 

 

Wo kann ich angefallenen Grünabfall aus meinem Garten entsorgen?

Nähere Infos erhalten sie bei dem Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungs-Eigenbetrieb der Stadt Kaiserslautern

http://www.ask-kl.de/

Telefon: 0631 365 – 1700

Fax: 0631 365 – 1709

Daennerstraße 11

67657 Kaiserslautern

 

Wer ist bei Nachbarstreitigkeiten zuständig?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält in den §§ 903-924 wichtige Regelungen nachbarrechtlicher Probleme. Diese werden in Rheinland-Pfalz durch das „Landesnachbarrechtsgesetz“ ergänzt.

  • Nachbarstreitigkeiten sind kein öffentliches Recht sondern Privatrecht.

Die wichtigste Regel für alle Fragen des privaten Nachbarrechts lautet daher:

  • Die Einigung unter den beteiligten Nachbarn hat absoluten Vorrang!

Sollte keine Einigung erzielt werden, steht immer noch eine Schiedsperson zu Verfügung:

Im Bezirk des Amtsgericht Kaiserslautern

Jörg Walter (Schiedsperson)

Klaus Müller (Stellvertreter)

Telefon: 0631  365-2416

 

Nähere Infos unter:

 

Standort

Referat Umweltschutz

Lauterstraße 2
Rathaus Nord (Eingang Lauterstraße)
67657 Kaiserslautern
  • 0631 365 - 1150
  • 0631 365 - 1159
  • E-Mail
  • Webseite
  • Öffnungszeiten
  • Mo - Do
    08:00 - 12:30 Uhr
    13:30 - 16:00 Uhr

    Fr
    08:00 - 13:00 Uhr