Bekanntmachung der Stadt Kaiserslautern

Geltungsbereich der Teiländerung des Flächennutzungsplans für den Bereich
Begrenzung des Plangebiets zu A): © Stadt Kaiserslautern

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 03.06.2024 den nachfolgenden Flächennutzungsplan beschlossen. Mit Entscheidung vom 18.07.2024 hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Neustadt an der Weinstraße, den

A) Flächennutzungsplan 2025, Teiländerung 9, Bereich „Morlauterer Straße – Am Abendsberg“

gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. 2017, Teil I, Nr. 72, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) genehmigt.

Planziel:

Darstellung von Wohnbauflächen, Grünflächen und Zufahrten

Geltungsbereich des Bebauungsplans
Begrenzung des Plangebiets zu B): © Stadt Kaiserslautern

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 03.06.2024 den nachfolgenden Bebauungsplan nach § 10 Abs. 1 BauGB in der Neufassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. 2017, Teil I, Nr. 72, S. 3634), zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), i.V.m. § 88 Abs. 6 Landesbauordnung (LBauO RP) vom 24. November 1998 (GVBl 1998, S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2022 (GVBl. S. 403)als Satzung beschlossen.

B) Bebauungsplan „Morlauterer Straße – Am Abendsberg – Lauterstraße - Rudolf-Diesel-Straße“

Planziel: 

Festsetzungen zu Gebäuden und zu erhaltenswertem Gehölz- und Baumbestand

Die Teiländerung 9 des Flächennutzungsplans mit der Begründung, dem Umweltbericht und der Zusammenfassenden Erklärung sowie der Bebauungsplan mit den Textlichen Festsetzungen, der Begründung, dem Umweltbericht, der Zusammenfassenden Erklärung und der Schalltechnischen Untersuchung sind nach § 6a BauGB bzw. nach § 10a Abs. 2 BauGB auf der Internetseite der Stadt Kaiserslautern einsehbar unter  http://www.kaiserslautern.de/flaechennutzungsplan  bzw.  www.kaiserslautern.de/bebauungsplaene

Ergänzend können die Unterlagen während der Dienststunden der Stadtverwaltung Kaiserslautern (montags bis donnerstags von 08:00 – 12:30 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr, freitags von 08:00 – 13:00 Uhr) im Rathaus, Willy-Brandt-Platz 1, 67653 Kaiserslautern, beim Referat Stadtentwicklung im 13. Obergeschoss, Zimmer 1322 bzw. 1325 eingesehen werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB sowie der Bestimmungen über Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728)), der Einberufung und Tagesordnung von Sitzungen des Stadtrates (§ 34 Gemeindeordnung) beim Zustandekommen dieses Planes wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden

1.  eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.  eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans und

3.  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Teiländerung 9 des Flächennutzungsplans nach § 6 Abs. 5 BaGB wirksam und ersetzt in den Grenzen ihres Geltungsbereiches die bisherigen Darstellungen des Flächennutzungsplans 2025 vom 29.03.2018 und der Bebauungsplan tritt nach § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 88 Abs. 6 der Landesbauordnung in Kraft.

Kaiserslautern, 13.08.2024

Stadtverwaltung

gez. Beate Kimmel

Oberbürgermeisterin