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Bekanntmachung der Stadt Kaiserslautern
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 27.01.2014 die Aufstellung des nachfolgenden Bebauungsplans nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) und die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung (Planauslegung) nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) beschlossen:
Bebauungsplanentwurf "Schoenstraße - Forellenstraße - Turnerstraße, Teiländerung 2"
Planziel:
Städtebauliche Neuordnung - Änderung des Maßes der baulichen Nutzung (Gebäudeaufstockung) und Ausweisung eines Baufeldes
Begrenzung des Plangebiets:
Bild: Der Lageplan © Stadt Kaiserslautern
Es wird nach § 13a Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird. Die wesentlichen Gründe hierfür sind, dass der Bebauungsplan eine Nachverdichtung des Innenbereichs vorsieht. Des Weiteren sind die im Baugesetzbuch definierten Grundflächengröße (weniger als 20 000 m²) eingehalten und Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Schutzgütern (nach § 1 Abs. 6, Nr. 7 BauGB) liegen nicht vor. Es liegt eine umweltrelevante Stellungnahmen vor. Referat 15 hat auf Altablagerungen hingewiesen, die zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus wird in der Begründung der derzeitige Umweltzustand beschrieben und die möglichen Umweltauswirkungen dargelegt.
Der Bebauungsplanentwurf mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung liegt in der Zeit vom
17. Februar 2014 bis 21. März 2014
während der Dienststunden der Stadtverwaltung Kaiserslautern (montags - donnerstags von 8:00 – 12:30 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr, freitags von 8:00 – 13:00 Uhr) im Rathaus, Willy-Brandt-Platz 1, 67653 Kaiserslautern, beim Referat Stadtentwicklung im 13. Obergeschoss, Zimmer 1323/1325 öffentlich aus.
Es wird nach § 3 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können. Darüber hinaus können die Stellungnahmen auch per Post (Stadtverwaltung Kaiserslautern, Referat Stadtentwicklung, Willy-Brandt-Platz 1, 67653 Kaiserslautern) eingereicht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Zudem wird nach § 3 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Kaiserslautern, den 05.02.2014
Stadtverwaltung
gez.
Dr. Klaus Weichel
Oberbürgermeister