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Schonzeiten und Mindestmaße laut Landesfischereiordnung
Gemäß der derzeit gültigen Landesfischereiordnung gelten aktuell nachfolgend aufgeführte Schonzeiten und Mindestmaße:
Artenschonzeit (§ 20 LFischO)
See-, Bach-, Regenbogenforelle und Bachsaibling: 15. Oktober bis 15. März
Hecht: 01. Februar bis 31. Mai
Zander: 15. März bis 15. Mai
Äsche: 15. Februar bis 30. April
Barbe: 01. Mai bis 15. Juni
Mindestmaße (§ 17 LFischO)
Aal: 50 cm; Äsche: 30 cm; Bachforelle: 25 cm; Bachsaibling: 25 cm; Barbe: 35 cm; Blaufelchen: 25 cm; Güster: 15 cm; Hasel: 15 cm; Hecht: 50 cm; Karpfen: 35 cm; Nase: 30 cm; Regenbogenforelle: 25 cm; Rotauge: 15 cm; Rotfeder: 15 cm; Seeforelle: 60 cm; Schleie: 25 cm; Zander: 45 cm.
Hältern von Fischen
Zum Hältern von Fischen dürfen Setzkescher nur verwendet werden, wenn sie eine minimale Länge von 3,5 m und die Ringe einen Durchmesser von 50 cm aufweisen und sie aus Textilien hergestellt sind. Beim Anbringen des Setzkeschers muss dieser auf die komplette Länge gespannt und mindestens 2,5 m eingetaucht sein. Drahtsetzkescher sind verboten. Bei Wellenschlag und in Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern von Fischen nicht zulässig (§ 26 LFischO).
Da die Änderungen der Landesfischereiordnung allgemein gültig sind, gilt dies für alle Oberflächengewässer mit einem Fischereirecht und den jeweiligen Fischereiberechtigten, Vereine sowie die Berufsfischerei.
Autor/in: Pressestelle
Kaiserslautern, 08.03.2022
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