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Pressemitteilung vom 07.08.2013
ASK: Allgemeinwohl erfordert Durchsetzung von Überlassungspflichten auch gegenüber Gewerbebetrieben
Interims-Werkdirektor Bernd Klinkhammer zeigte sich nach seiner Urlaubsrückkehr überrascht über die öffentliche Kritik an der Durchsetzung der gesetzlich festgelegten und durch die Abfallsatzung der Stadt lediglich konkretisierten Überlassungspflichten gegenüber Gewerbebetrieben:
"Alle Gewerbebetriebe sind bereits nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Gewerbeabfallverordnung verpflichtet, Abfälle zur Beseitigung dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen und hierfür in angemessenem Umfang Behältervolumen vorzuhalten."
Die Abfallsatzung der Stadt Kaiserslautern schreibt insoweit schon seit vielen Jahren vor, dass die Gewerbetreibenden ein angemessenes Behältervolumen vorhalten müssen. Dies habe sich durch die Satzung vom 12.12.2012 nicht geändert. Aller-dings wurde im Rahmen der Restrukturierung des ASK geprüft, ob Satzung und Wirklichkeit übereinstimmten und dort, wo Fehlentwicklungen festgestellt wurden, Anpassungen vorgenommen.
Das benötigte Behältervolumen wird im Regelfall durch eine Berechnung auf Basis von Einwohnergleichwerten ermittelt. Eine abweichende Festlegung des Behältervo-lumens ist dann möglich und geboten, wenn das bereitgestellte Volumen nicht für die Menge des anfallenden Restabfalls ausreicht. Die entsprechenden Festlegungen in der Satzung beruhen auf einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts und der Oberverwaltungsgerichte der Länder.
Der ASK hat bei stichprobenhaften Kontrollen von Gewerbebetrieben in den letzten Monaten festgestellt, dass dort teilweise keine oder zu kleine Restabfallbehälter vor-gehalten werden und die nach der Gewerbeabfallverordnung geforderte Trennung der Abfälle nur unzureichend erfolgt. Daher sei dort – nach Anhörung der Betroffenen – das nach den tatsächlichen Feststellungen vor Ort erforderliche Restabfallbehälter-volumen festgelegt worden. Hier von einer "Schnüffelei" zu sprechen sei unverfroren, da die Mitarbeiter die gesetzlichen Aufgaben des ASK erfüllen; hierzu also verpflich-tet sind.
"Dass diese konsequente Umsetzung der abfallrechtlichen Pflichten durch den ASK einzelnen privaten Entsorgungsunternehmen nicht gefällt, ist nachvollziehbar. Der ASK ist aber der Allgemeinheit und nicht dem Gewinnstreben der privaten Entsor-gungswirtschaft verpflichtet." so Klinkhammer weiter.
Die Gewerbebetriebe hätten es selbst in der Hand, das Restabfallbehältervolumen zu reduzieren, wenn sie die Getrennthaltungspflichten der Gewerbeabfallverordnung beachten und dem ASK nachweisen, dass die bei ihnen – über die Restabfälle hin-aus – anfallenden sonstigen Abfälle tatsächlich einer ordnungsgemäßen und schad-losen Verwertung zugeführt werden.
"Die Behauptung, es werde hier quasi jede Verunreinigung zum Anlass genommen, von Abfall zur Beseitigung auszugehen, ist falsch. Wir haben die von unseren Mitar-beitern vorgefundenen Gemische umfassend bildlich dokumentiert und hiernach be-steht kein Zweifel, dass es sich um Abfälle zur Beseitigung handelt." so Klinkham-mer. Die angewandten Maßstäbe für die Annahme, ob es sich um Abfälle zur Besei-tigung handelt oder nicht, leitet der ASK alleine aus der obergerichtlichen Rechtspre-chung und den Vorgaben der Gewebeabfallverordnung ab. Hiernach dürften etwa in Abfallgemischen, die unmittelbar einer energetischen Verwertung zugeführt werden sollen, keine biologisch abbaubaren Küchen- oder Kantinenabfälle enthalten sein. Eine akzeptable "Fehlwurfquote" ist weder der Gewerbeabfallverordnung, noch der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu entnehmen.
Die Bestimmung des § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung stellt sicher, dass es nicht zu einer Ungleichbehandlung mit privaten Haushaltungen kommt, die andernfalls al-leine die Kosten der vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorzuhaltende Ent-sorgungsstruktur über die Abfallgebühren tragen müssten. "Die Durchsetzung der Überlassungspflichten gegenüber den Gewerbebetrieben ist auch im Interesse der Gebührengerechtigkeit zwingend erforderlich. Es kann nicht hingenommen werden, dass sich hier einzelne Unternehmen ihrer Pflichten auf Kosten der Allgemeinheit entledigen." erklärte Klinkhammer.
Autor/in: Pressestelle
Kaiserslautern, 07.08.2013