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Pressemitteilung vom 04.12.2019

Stadtbildpflege weist auf die Räum- und Streupflicht hin

Der Winter hat Einzug gehalten und damit stellt sich wieder die Frage, wer für die Räum- und Streupflicht im Stadtgebiet zuständig ist. Diese ist, so die Stadtbildpflege Kaiserslautern, in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Kaiserslautern geregelt. Danach obliegt die Räum- und Streupflicht generell dem Grundstückseigentümer. Ausgenommen sind Anlieger von Straßen, die in der Straßenreinigungssatzung explizit für den Winterdienst genannt sind. Hier übernimmt die Stadtbildpflege Kaiserslautern alle Pflichten.

Zu den wichtigsten Verpflichtungen der Grundstückseigentümer gehört es, die Bürgersteige auf der gesamten Länge des Grundstücks werktags von 7:00 bis 20:00 Uhr auf einer Breite von mindestens 1,20 Meter passierbar zu halten. Sonn- und feiertags besteht diese Pflicht ab 9:00 Uhr. Schneit es im Laufe des Tages erneut, reicht das einmalige Räumen und Streuen am Morgen gegebenenfalls nicht aus. Sind Eigentümer oder die von ihm für den Winterdienst beauftragten Mieter etwa aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, der Räumpflicht nachzukommen, müssen sie sich um eine Vertretung kümmern.

Die gesamte Straßenreinigungssatzung der Stadt Kaiserslautern kann im Internet unter www.kaiserslautern.de eingesehen werden.



Autor/in: Pressestelle

Kaiserslautern, 04.12.2019