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Pressemitteilung vom 21.08.2012

Neues Baulandkataster der Stadt Kaiserslautern online abrufbar

Auf der städtischen Internetseite ist im Geoportal (http://geoportal.kaiserslautern.de/baulandkataster) das neue Baulandkataster für Wohnbauflächen in Kaiserslautern eingestellt.

Seit Ende der 1990er Jahr führt das Referat Stadtentwicklung ein Baulandkataster für Wohnbauflächen in Kaiserslautern, die entweder sofort oder in absehbarer Zeit bebaubar sein könnten. Ziel des Baulandkatasters ist es, bauwillige Personen auf ungenutztes Baulandpotential für Wohngebäude in Kaiserslautern aufmerksam zu machen.

Durch die Bebauung von Baulücken lässt sich die Inanspruchnahme von Freiflächen an den Stadträndern für neue Wohngebiete reduzieren, wodurch auch die Kosten für den Bau und die Unterhaltung von Infrastruktureinrichtungen für die Stadt Kaiserslautern gesenkt werden.

Als Baulücken wurden unbebaute Grundstücke innerhalb des Siedlungskörpers erfasst, die aufgrund ihrer Größe und ihres Zuschnitts für eine Wohnbebauung prinzipiell geeignet sind.

Im Baulandkataster werden keine Angaben zum Namen der Grundstückseigentümerin beziehungsweise des Grundstückseigentümers gemacht. Es ist lediglich vermerkt, ob die Baulücke oder das untergenutzte Grundstück eine private oder eine städtische Fläche ist. Ist eine bauwillige Person am Kauf einer privaten Fläche interessiert, so muss diese eigeninitiativ den Eigentümer des fraglichen Grundstücks ermitteln. Allerdings haben Eigentümerinnen und Eigentümer von Baulücken die Möglichkeit, sich im Referat Stadtentwicklung zu melden und ihre Kontaktdaten zu hinterlegen. Jedoch übernimmt die Stadtverwaltung Kaiserslautern keine Maklertätigkeit für Baulücken. Bei städtischen Baulücken können sich Interessierte an das Referat Finanzen, Abteilung Liegenschaften, Telefon 0631 365-1200 wenden.

Aus dem Baulandkataster lässt sich nicht ablesen, ob die jeweilige Grundstückseigentümerin oder der jeweiligen Grundstückseigentümer eine im Baulandkataster dargestellte Baulücke verkaufen will. Diese Verkaufsbereitschaft ist vom jeweiligen Kaufwilligen bei der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer wiederum eigeninitiativ abzufragen.

Gesetzliche Grundlage für ein Baulandkataster ist § 200 Abs. 3 Baugesetzbuch, der es den Kommunen ermöglicht, bebaubare Flächen in Karten oder Listen auf der Grundlage eines Lageplans zu erfassen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, die im Baulandkataster erfassten Flächen zu veröffentlichen, soweit die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer der Veröffentlichung seines Grundstücks im Baulandkataster nicht widersprochen hat. Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer, die eine Veröffentlichung ihrer Grundstücke oder Flächen im Baulandkataster nicht wünschen, können dies dem Referat Stadtentwicklung schriftlich mitteilen. Die entsprechenden Grundstücke werden dann aus dem Baulandkataster gelöscht.



Autor/in: Pressestelle

Kaiserslautern, 21.08.2012