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Artenschutz verbietet Baumfällungen, Hecken- oder Gehölzschnitte in den Monaten März bis September
Das Fällen von Bäumen in der Zeit von Anfang März bis Ende September ohne Genehmigung stellt in Kaiserslautern grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar und kann sogar ein Strafverfahren nach sich ziehen. Grund dafür ist der vorsorgende Schutz wildlebender Tiere und deren Lebensstätte. Das gilt auch für das starke Zurückschneiden von Hecken, lebenden Zäunen, Büschen und anderen Gehölzen dieser Art. Lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte sind hier erlaubt. Unter speziellen Umständen gibt es Ausnahmen der Regel für Bäume im Wald oder in gärtnerisch genutzten Flächen, sprich in privaten Nutz- und Ziergärten. Allerdings greifen diese nur, wenn sich kein zur Brut genutztes Nest im Baum befindet oder dieser nachweislich seiner Standsicherheit eingebüßt hat.
Geregelt ist der Umgang mit Bäumen, Hecken, Büschen und Sträuchern im Bundesnaturschutzgesetz. Darüber hinaus greift in Kaiserslautern bereits seit 1991 die Baumschutzsatzung, in der der Umgang mit Bäumen im Stadtgebiet geregelt ist. Sie ist auf der städtischen Homepage unter www.kaiserslautern.de abrufbar. Beratung und Information bieten rund um die Themen Arten- und Baumschutz auf öffentlichen Flächen das Referat Umweltschutz, Telefon 0631 365-1150, sowie zum Thema Baumschutz auf privaten Flächen das Referat Grünflächen, Telefon 0631 365-1670.
Autor/in: Nadin Robarge - Pressestelle
Kaiserslautern, 29.05.2019
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