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Pressemitteilung vom 25.05.2018

Oberverwaltungsgericht bestätigt Einzelhandelssteuerungspolitik der Stadt

Normenkontrollanträge zum Bebauungsplan Merkurstraße abgelehnt

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan „Merkurstraße, Änderung 2“ abgelehnt. Der Stadtrat hatte sich in seiner Sitzung vom 20. Juli 2015 zum Schutz der Innenstadt für eine Änderung des ursprünglichen Bebauungsplans aus dem Jahre 1997 entschieden. In diesem Änderungsverfahren wurde unter anderem festgelegt, dass künftig bei einem Betreiberwechsel auf dem jeweiligen Grundstück nur ein Geschäft eröffnet werden darf, das zur gleichen Branchengruppe wie sein Vorgänger gehört. Dagegen hatte eine Interessensgemeinschaft von Anliegern der Merkurstraße nach langjährigen und kontrovers geführten Diskussionen eine Normenkontrollklage eingereicht.

Das Oberverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil sowohl das Verfahren der Bebauungsplanaufstellung, als auch dessen wesentlichen Inhalte für rechtskonform erklärt. Dabei wurden die durchgängigen Ziele des aus der Einzelhandelskonzeption abgeleiteten Bebauungsplans, wie die zukünftige Stärkung des Gebiets für Industrie und Gewerbe und insbesondere der Schutz der Innenstadt bestätigt. Zudem wurde festgestellt, dass mit dem umfassend eingeräumten Bestandschutz für bestehende Betriebe im Rahmen der Abwägung die Interessen der Normenkontrollführer hinreichend Berücksichtigung gefunden haben. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

„Es gibt in der Merkurstraße bereits sehr viele Händler mit innenstadtrelevanten Sortimenten,  etwa in der Textilbranche“, erklärt Oberbürgermeister Klaus Weichel. „Um zukünftig eine weitere Ausbreitung verhindern zu können, ist eine strengere Begrenzung dringend vonnöten. Das Urteil ist daher ein großer Erfolg und ein wichtiger Schritt zum Schutz der Innenstadt. Damit wurde letztendlich auch eine Planungssicherheit im Bereich der Einzelhandelssteuerung erreicht.“



Autor/in: Pressestelle

Kaiserslautern, 25.05.2018