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Pressemitteilung vom 30.11.2017

Stadtbildpflege weist auf die Räum- und Streupflicht hin

 

 




© Stadtbildpflege Kaiserslautern

Verschneite Winterlandschaften sind wunderschön anzusehen – bedeuten für den kommunalen Winterdienst, Grundstückseigentümer und viele Mieter aber auch eine Menge Arbeit. Die Straßenreinigungsatzung der Stadt Kaiserslautern regelt die Zuständigkeiten der Räum- und Streupflicht. Generell ist diese Pflicht auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Ausgenommen sind Anlieger von Straßen, die in der Straßenreinigungssatzung explizit für den Winterdienst genannt sind. Hier übernimmt die Stadtbildpflege Kaiserslautern (SK) alle Pflichten.

Das bevorstehende Winterwetter nimmt die SK zum Anlass, nochmals auf die wichtigsten Vorgaben für die Räum- und Streupflicht hinzuweisen:

Bürgersteige auf der gesamten Länge des Grundstücks müssen werktags von 7.00 bis 20:00 Uhr auf eine Breite von mindestens 1,20 Meter passierbar gehalten werden. Sonn- und feiertags besteht diese Pflicht regelmäßig erst ab 9:00 Uhr. Schneit es im Laufe des Tages erneut, reicht das einmalige Räumen und Streuen am Morgen gegebenenfalls nicht aus. Sind Eigentümer oder die von ihm für den Winterdienst beauftragten Mieter etwa aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, der Räumpflicht nachzukommen, müssen sie sich um eine Vertretung kümmern.

Autor/in: Pressestelle

Kaiserslautern, 30.11.2017