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1. | Für Sonntag, den 17. Oktober 2010, wird von 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr, für den gesamten in der anliegenden Karte definierten Bereich (blau umrandeter Bereich im Kartenausschnitt) der gewerbsmäßige Verkauf von Glasgetränkebehältnissen (Flaschen, Gläser) untersagt. Das Verbot erstreckt sich bei den Straßen im Grenzbereich auf beide Straßenseiten. |
2. | Innerhalb des in Ziffer 1 definierten Bereichs ist weiterhin das Mitführen und die Benutzung von Glasgetränkebehältnissen außerhalb von geschlossenen Räumen verboten. |
3. | Ausgenommen von dem Verbot nach Ziffer 1 ist der Verkauf von Glasgebinden an Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zum häuslichen Verzehr der Getränke erwerben. |
4. | Ausgenommen von dem Verbot nach Ziffer 2 ist das Mitführen von Glasgebinden durch Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme zur häuslichen Verwendung erworben haben. Weiterhin sind Personen ausgenommen, welche Glasgetränkebehältnisse innerhalb der Bestuhlung eines nicht nur vorübergehend konzessionierten Freisitzes zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle benutzen. Die Gastwirte haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Glasgetränkebehältnisse von Gästen oder Dritten in den Bereich außerhalb der Freisitze verbracht werden. Die Ordnungsbehörde behält sich vor, bei Verstößen, sowie sonstigen Änderungen der Gefahrenlage weitergehende Anordnungen zu treffen. |
5. | Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet. |
6. | Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht. |
Autor/in: Pressestelle
Kaiserslautern, 11.10.2010