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Pressemitteilung vom 11.10.2010

Allgemeinverfügung

Aufgrund der §§ 1 und 9, 88, 89, 90 und 90 Abs. 1 Nr. 1  des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom  10. November 1993 (GVBl. Seite 407), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 25.07.2005 (GVBl. Seite 320) in Verbindung mit § 1 Landesverordnung über die Zuständigkeit der Allgemeinen Ordnungsbehörden vom 31.10.1978 (GVBl. S. 695) und § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. Seite 308), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom  21. Juli  2003 (GVBl. 2003, Seite 155) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung erlässt die Stadtverwaltung Kaiserslautern - Ordnungsbehörde - folgende
  
Allgemeinverfügung
1.
Für Sonntag, den 17. Oktober 2010, wird von 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr, für den gesamten in der anliegenden Karte definierten Bereich (blau umrandeter Bereich im Kartenausschnitt) der gewerbsmäßige Verkauf von Glasgetränkebehältnissen (Flaschen, Gläser) untersagt. Das Verbot erstreckt sich bei den Straßen im Grenzbereich auf beide Straßenseiten.
2.
Innerhalb des in Ziffer 1 definierten Bereichs ist weiterhin das Mitführen und die Benutzung von Glasgetränkebehältnissen außerhalb von geschlossenen Räumen verboten.
3.
Ausgenommen von dem Verbot nach Ziffer 1 ist der Verkauf von Glasgebinden an Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zum häuslichen Verzehr der Getränke erwerben.
4.
Ausgenommen von dem Verbot nach Ziffer 2 ist das Mitführen von Glasgebinden durch Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme zur häuslichen Verwendung erworben haben. Weiterhin sind Personen ausgenommen, welche Glasgetränkebehältnisse innerhalb der Bestuhlung eines nicht nur vorübergehend konzessionierten Freisitzes zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle benutzen.

Die Gastwirte haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Glasgetränkebehältnisse von Gästen oder Dritten in den Bereich außerhalb der Freisitze verbracht werden.

Die Ordnungsbehörde behält sich vor, bei Verstößen, sowie sonstigen Änderungen der Gefahrenlage weitergehende Anordnungen zu treffen.
5.
Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet.
6.
Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.
  
Rechtsbehelfsbelehrung 
 
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern, Referat Recht und Ordnung, Rathaus Nord, Gebäude C, Zimmer C 204, Benzinoring 1, 67657 Kaiserslautern, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden. Die Widerspruchsfrist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der genannten Frist bei der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses, Rathaus Nord, Zimmer B 110, Benzinoring 1, 67657 Kaiserslautern, eingeht.

 
 
i. A. gez. Patrice Huth
(leitender Stadtverwaltungsdirektor)
 
 
 
Hinweis :
Diese Verfügung und ihre Begründung können bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern, Referat Recht und Ordnung, Rathaus Nord, Gebäude C, Benzinoring 1, 2. Obergeschoss, Zimmer C 201, während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.





Autor/in: Pressestelle

Kaiserslautern, 11.10.2010