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Rund 150 Widersprüche betroffen
Auf Grund der eingegangenen Widersprüche hat die Verwaltung in einem ersten Schritt die Bescheide überprüft, durch die Grundstücke veranlagt worden sind, bei denen sich zwischen der gereinigten Straße und den veranlagten Grundstücken noch eine – selbst nicht von der Stadt gereinigte – "Anliegerstraße" befindet. Bei solchen Konstellationen stellt sich die bisweilen nur sehr schwierig und einzelfallbezogen zu entscheidende Rechtsfrage, ob diese "Anliegerstraßen" noch Teil der von der Stadt gereinigten Straße sind oder selbständige Erschließungsanlagen darstellen. Im ersten Falle verbliebe es bei der Gebührenpflicht, im zweiten entfiele diese. Die durchgeführte rechtliche und tatsächliche Überprüfung der Veranlagungen hat ergeben, dass verschiedene der zwischen gereinigter Straße und veranlagten Grundstücken liegenden "Anliegerstraßen" schon für sich gesehen nach Ausbauzustand und Lage alle Anforderungen an eine zum Anbau bestimmte Straße erfüllen und somit als selbständige Erschließungsanlagen zu qualifizieren sind. Berührt werden hiervon etwa 150 Widersprüche.
Autor/in: Pressestelle
Kaiserslautern, 04.03.2010