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Pressemitteilung vom 23.11.2006

Nur 15 Prozent für tierschützerische Zwecke

Oberverwaltungsgericht bestätigt Sammlungsverbot der ADD gegen Tierhilfe Rhein-Sieg e.V.

© Stadt Kaiserslautern

Das von der Aufsichts- und Dienstleitungsdirektion (ADD) im Juni diesen Jahres verfügte landesweite Sammlungsverbot gegen die Tierhilfe Rhein-Sieg e.V. mit Sitz in Frechen/NRW wurde nun auch durch das Oberverwaltungsgericht in Koblenz bestätigt. Damit bestätigte das OVG den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier im einstweiligen Rechtschutzverfahren von August diesen Jahres.

Aufgrund von zahlreichen Anfragen aus der Bevölkerung hatte die ADD, landesweit für das Spendenwesen zuständige Behörde, eine umfassende Überprüfung vorgenommen. Hierbei wurde festgestellt, dass ein Großteil der für den guten Zweck gespendeten Förderbeiträge und Geldspenden in Höhe von bundesweit ca. 460.000 € für Werbe- und Verwaltungskosten sowie Aufwandsentschädigungen des 1. Vorsitzenden verwendet werden.

Lediglich 15 % des Beitragsaufkommens aus dem Jahre 2005 komme tierschützenden Zwecken zugute. Bei einem solchen Missverhältnis zwischen Beitragsaufkommen und dessen Verwendung für den Vereinszweck des Tierschutzes kann von einer zweckentsprechenden, einwandfreien Verwendung des Sammlungsertrages nicht mehr ausgegangen werden, so die Richter des Oberverwaltungsgerichts in ihrem Beschluss. Darüber hinaus bestünden Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Vereinsvorstandes. Zu Recht habe daher die für das Sammlungswesen in Rheinland-Pfalz zuständige ADD die Werbung von Fördermitgliedern und Geldspendensammlungen landesweit untersagt.

Der Verein, der über zwei Jahre lang unter Vortäuschen der Gemeinnützigkeit Fördermitglieder einwarb, darf in Rheinland-Pfalz keine Geldspenden und Förderbeiträge mehr einziehen und muss alle rheinland-pfälzischen Fördermitglieder über das Sammlungsverbot schriftlich informieren. Der Verein hat Widerspruch gegen die Maßnahme der ADD eingelegt.

Sollten weiterhin Fördermitglieder bzw. Geldspenden im Namen des o.a. Vereins in Rheinland-Pfalz eingeworben oder Förderbeiträge eingezogen werden, bittet die ADD in Trier um Mitteilung.

Die ADD informiert regelmäßig auf ihren Internetseiten über eingeleitete Maßnahmen im Spendenwesen in Rheinland-Pfalz.

Um Verwechslungen mit Vereinen ähnlichen Namens zu vermeiden bittet die ADD um eine genaue Beachtung und Benennung des Vereinsnamens inklusive der Ortsbezeichnung.



Autor/in: Pressestelle

Kaiserslautern, 23.11.2006