Türkisches Bodenpersonal: Beschäftigung an deutschen Flughäfen
Die Bundesregierung hat die Anwendbarkeit des § 19c Absatz 3 Aufenthaltsgesetz auf türkisches Bodenpersonal an deutschen Flughäfen beschlossen.
Danach kann einem türkischen Staatsangehörigen die Einreise gestattet werden, wenn die geplante Beschäftigung die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten (insbesondere Flugzeug- und Gepäckabfertigung sowie Check-in Tätigkeiten) beinhaltet.
Haben Sie Fragen? Melden Sie sich gerne!