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Türkisches Bodenpersonal: Beschäftigung an deutschen Flughäfen

13.07.2022

Die Bundesregierung hat die Anwendbarkeit des § 19c Absatz 3 Aufenthaltsgesetz auf türkisches Bodenpersonal an deutschen Flughäfen beschlossen.
Danach kann einem türkischen Staatsangehörigen die Einreise gestattet werden, wenn die geplante Beschäftigung die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten (insbesondere Flugzeug- und Gepäckabfertigung sowie Check-in Tätigkeiten) beinhaltet.

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