Zentrale Ausländerbehörde für Fachkräfteeinwanderung Rheinland-Pfalz
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Zentrale Ausländerbehörde für Fachkräfteeinwanderung Rheinland-Pfalz
Wiederaufbau nach Hochwasserkatastrophe

Erleichterte Bedingungen für die Einreise von Hilfskräften

02.08.2021

Arbeitskräfte aus Drittstaaten zum Wiederaufbau nach der Hochwasserkatastrophe in Nordrhein-Westfalen und in Rheinland-Pfalz

M3-21002/87#3
Berlin, 2. August 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Bilder und das Ausmaß der Verwüstung, die die Hochwasserkatastrophe in Teilen von Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz hinterlassen hat, machen uns weiterhin fassungslos. Die Aufräumarbeiten sind vielerorts noch in vollem Gang und der Wiederaufbau wird sicherlich auch seine Zeit in Anspruch nehmen.

Uns haben Anfragen von Firmen erreicht, die um einen erleichterten Zugang von Arbeitskräften aus Drittstaaten bitten, um beim Wiederaufbau in den betroffenen Gebieten zu helfen.

Aus Sicht des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Auswärtigen Amtes sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kommt für den Wiederaufbau nach der Hochwasserkatastrohe in Nordrhein-Westfalen und in Rheinland-Pfalz die Anwendbarkeit des § 19c Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Betracht. Danach kann einem Ausländer im begründeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn an seiner Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Für ein inländisches Beschäftigungsverhältnis im direkten Zusammenhang mit dem Wiederaufbau nach der Flutkatastrophe besteht die Möglichkeit, ein solches öffentliches, insbesondere regionales Interesse zu bejahen.
Weiterhin gilt, dass vorrangig Arbeitskräftepotenziale aus dem Inland und der Europäischen Union genutzt werden sollen. Die Bundesagentur für Arbeit wird hier entsprechend ihrer Möglichkeiten die Besetzung von offenen Stellen unterstützen. Ungeachtet dessen besteht vorliegend die Möglichkeit einer Nutzung des § 19c Absatz 3 AufenthG im nachfolgend beschriebenen befristeten Ausnahmefall ohne Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit.

Mit dem Ziel eines möglichst bundeseinheitlichen Vorgehens und in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Auswärtigen Amt möchten wir folgende Hinweise geben:
  • Die Tätigkeit muss im unmittelbaren Zusammenhang zu den Wiederaufbaumaßnahmen vor Ort stehen und in den betroffenen Gebieten ausgeführt werden. Dies ist durch den Arbeitgeber durch einen entsprechenden Auftrag nachzuweisen.
  • Die Anwendbarkeit von § 19c Absatz 3 AufenthG kommt für Einreisen zu allen Beschäftigungszwecken in nicht reglementierten Berufen in Betracht, d. h. sowohl für Fachkräfte als auch für Beschäftigte ohne anerkannte Qualifikation. Dies umfasst auch den Helferbereich.
  • Zum Zweck zügiger Einreisen kann bei Fachkräften über die Nutzung des § 19c Absatz 3 AufenthG ausnahmsweise auf die Durchführung des Anerkennungsverfahrens verzichtet werden; diese brauchen für diesen Ausnahmefall nicht auf die bestehenden Fachkrafttitel und -verfahren verwiesen werden. Während eines Aufenthalts im Inland nach § 19c Absatz 3 AufenthG kann bei vorliegenden Qualifikationen parallel ein Anerkennungsverfahren angestoßen oder fortgeführt werden, um perspektivisch die Voraussetzungen für einen Fachkrafttitel zu erlangen.
  • Der Aufenthaltstitel wird in der Regel als nationales Visum zeitlich befristet für die Dauer der Maßnahme, aber maximal für ein Jahr, erteilt.
  • Die Nutzung des § 19c Absatz 3 AufenthG sollte grundsätzlich aus dem Inland durch die Ausländerbehörden gesteuert werden, d. h. die Arbeitgeber wenden sich an die zuständige Ausländerbehörde. Dies sollte auch in etwaiger Kommunikation nach außen deutlich gemacht werden. Für das Verfahren bestehen die Möglichkeit der Nutzung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens gemäß § 81a AufenthG oder des regulären Visumverfahrens:
    • Wird nicht das beschleunigte Fachkräfteverfahren, sondern ein reguläres Visumverfahren angestrebt, prüft die zuständige Ausländerbehörde die Erteilung einer Vorabzustimmung nach § 31 Absatz 3 Aufenthaltsverordnung (AufenthV). In diesem Rahmen prüft die Ausländerbehörde im Hinblick auf § 19c Absatz 3 AufenthG, ob an der konkreten Tätigkeit ein öffentliches, regionales Interesse besteht, holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (mit Hinweis auf dieses Schreiben) ein und prüft die Sicherung des Lebensunterhalts. Die Prüfung des öffentlichen, regionalen Interesses beinhaltet die Frage, ob die beabsichtigte Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang zu den Wiederaufbaumaßnahmen steht (Nachweis z. B. durch den jeweiligen Auftrag). Die Vorabzustimmung sollte ausdrücklich die Bestätigung des öffentlichen, regionalen Interesses aufführen. Zwecks Verfahrenserleichterung und –beschleunigung sollte die Vorabzustimmung per Fax oder gesicherter E-Mail (Nutzung von Verschlüsselung o.ä.) vorab an die Auslandsvertretung übersandt werden und einen Hinweis auf dieses Schreiben enthalten. Parallel dazu ist das Original auf dem Postweg an den Arbeitnehmer zur Vorlage bei der Auslandsvertretung zu übersenden. Das für das beschleunigte Fachkräfteverfahren vorgesehene Übermittlungsverfahren an die Auslandsvertretung über das Ausländerzentralregister kann aus rechtlichen Gründen nicht genutzt werden.
      Die Auslandsvertretung führt anschließend auf Antrag das reguläre Visumverfahren weiter durch. Die Auslandsvertretungen werden Anträge auf Visa nach § 19c Absatz 3 AufenthG, zu denen eine entsprechende Vorabzustimmung der Ausländerbehörde vorliegt, im Rahmen der Möglichkeiten prioritär bearbeiten; die Fristen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens gelten jedoch nicht.
    • Antragsteller haben aber auch die Möglichkeit, das beschleunigte Fachkräfteverfahren gemäß § 81a AufenthG mit den bekannten Abläufen (einschl. Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Absatz 3 AufenthG mit Hinweis auf dieses Schreiben) und Fristen zu nutzen. Die Vorabzustimmung sollte ebenfalls ausdrücklich die Bestätigung des öffentlichen, regionalen Interesses und einen Hinweis auf dieses Schreiben aufführen. Im begründeten Einzelfall ist es möglich, gemäß § 52 Absatz 7 AufenthV die Gebühr für das Verfahren zu ermäßigen oder zu erlassen.
  • Soweit Arbeitgeber sich an zuständige Ausländerbehörden außerhalb von Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz wenden, können sich diese Ausländerbehörden zur Frage des öffentlichen, regionalen Interesses an der Tätigkeit an die Zentralen Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz unter folgenden Kontaktdaten wenden:
    • Nordrhein-Westfalen
      Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung Nordrhein-Westfalen (ZFE NRW)
      Villemombler Straße 76
      53123 Bonn
      Postanschrift: Bezirksregierung Köln, 50606 Köln
      Tel.: 0221 147 - 4777
      Fax: 0221 147 - 4921
      Mail: zfe@bezreg-koeln.nrw.de
      Internet: www.zfe.nrw.de
       
    • Rheinland-Pfalz
      Zentrale Ausländerbehörde für Fachkräfteeinwanderung Rheinland-Pfalz 67653 Kaiserslautern Tel.: 0631 365 – 1390 Fax: 0631 365 – 1329 Mail: fachkraefteeinwanderung.rlp@kaiserslautern.de

Die beschriebene Möglichkeit der Antragstellung für Aufenthaltstitel nach § 19c Abs. 3 AufenthG gilt zunächst bis Ende 2021. Über eine Verlängerung wird gegen Ende des Jahres unter Berücksichtigung der dann vorliegenden Erfahrungen zu entscheiden sein. Es wird gebeten, dass die Länder die erteilten Vorabzustimmungen (sowohl solche im regulären Verfahren als auch solche im beschleunigten Fachkräfteverfahren) als Gesamtzahl monatsscharf statistisch erfassen und jeweils zum 10. des Folgemonats an M3AG@bmi.bund.de übermitteln.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Hinweisen geholfen zu haben und stehen Ihnen selbstverständlich gerne für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(elektr. gez.)
Dr. Hornung