Ausbildung

 

Fortbildung der Angestellten

Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Angestelltenprüfungen I und II, gemäß den Vorgaben des Bezirkstarifvertrages über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD vom 10.11.2008 in der jeweils gültigen Fassung.

 

Ausbildungs- und Prüfungspflicht:

Die Erste Prüfung ist abzulegen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe

6 oder 8 TVöD

 

Die Zweite Prüfung ist abzulegen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe

9 - 12 TVöD

 

Zulassungsvoraussetzungen:

Für die Erste Prüfung:
Wartezeit von einem Jahr, gerechnet vom Tag der Einstellung an.

Für die Zweite Prüfung:
nach Bestehen der Ersten Prüfung mit der Note
sehr gut oder gut - keine Wartezeit
befriedigend - zwei Jahre Wartezeit
ausreichend - drei Jahre Wartezeit.

Beschäftigte, welche die Abschlussprüfung für Verwaltungsfachangestellte abgelegt haben, müssen eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Beschäftigte/r im öffentlichen Dienst zurückgelegt haben, bevor die vorstehenden Wartezeiten zu laufen beginnen.

Eine Wartezeit von drei Jahren gilt auch für Beschäftigte, die keine Erste Prüfung abgelegt haben, aber bereits in Entgeltgruppe 6 TVöD oder höher eingruppiert sind. Die Wartezeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Eingruppierung. Für Beschäftigte mit der allgemeinen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife beträgt die Wartezeit 2 Jahre.

 

Prüfungsordnung

 


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