Informationen für Tagespflegepersonen

Ein Blick auf ein junges Mädchen mit roter Kappe, das mit Flyern auf dem Boden unter einer Holzschaukel liegt

Kindertagespflegepersonen übernehmen für einen Teil des Tages die Betreuung, Bildung und Erziehung der Ihnen anvertrauten Kinder. Tagespflege kann im Haushalt der Tagespflegeperson, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen stattfinden. Wer Kinder außerhalb des Haushaltes der Erziehungsberechtigten mehr als 15 Std. pro Woche und länger als drei Monate gegen Entgelt betreut, benötigt eine Pflegeerlaubnis (§43 SGB VIII). Diese Pflegeerlaubnis wird vom zuständigen Jugendamt nach Feststellung der Eignung erteilt und befugt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern.

Rechtliche Grundlagen

In der Regel sind Kindertagespflegepersonen nebenberuflich selbstständig tätig. Sie erhalten vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Geldleistung, die neben dem Betrag zur Anerkennung der Förderleistung auch die Erstattung einer Sachleistung enthält. Zudem werden nachgewiesene Beiträge zu bestimmten Sozialversicherungen anteilig erstattet.

Gewinnermittlung

Die Einkünfte, die sie aus der selbstständigen Tätigkeit erzielen, müssen beim Finanzamt angegeben und versteuert werden. Die Erstattungen der Sozialversicherungsbeiträge sind steuerfrei.

Der Gewinn kann in der Regel über eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt werden, bei der die angefallenen Ausgaben von den erzielten Einnahmen abgezogen werden. Hier können pauschal pro ganztags betreutem Kind 300 Euro Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt aber nur, wenn die Betreuung in den Räumen der Tagespflegeperson stattfindet.

Eine Gewerbeerlaubnis ist für die Kindertagespflege nicht notwendig.

Eine Schülerin, die ein großes Fragezeichen an eine Schultrafel gemalt hat und fröhlich abwartend den Betrachter anblickt.
© Stadt Kaiserslautern

Versicherungen

Wer selbstständig tätig ist, muss für seine Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Rentenversicherung selbst sorgen. Informationen geben die jeweiligen Versicherungsträger.

Das Jugendamt übernimmt für aktive Tagespflegepersonen die Hälfte der nachgewiesenen angemessenen Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Kinder, die von qualifizierten Tagespflegepersonen unter öffentlicher Förderung betreut werden, sind automatisch durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

Damit auch die Tagespflegepersonen unfallversichert sind, müssen sie sich bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege (BGW) innerhalb von einer Woche nach Beginn der Tätigkeit als Tagespflegeperson anmelden. Diese Anmeldung kann online durchgeführt werden, die Beiträge erstattet das Jugendamt, wenn die entsprechenden Belege eingereicht werden.

Sinnvoll ist auch der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die die Tätigkeit als Tagespflegeperson mit abdeckt. Informationen geben die jeweiligen Versicherungen.

Unfallversicherung

Wir weisen Sie auf den geänderten Versicherungsschutz für Kinder in der Tagespflege hin.
Aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung hat man sich bundeseinheitlich darauf verständigt, dass nicht nur die Kinder unter Versicherungsschutz stehen, die durch eine vom Jugendamt anerkannte und vermittelte Tagespflegeperson betreut werden. Versicherungsschutz kann auch bestehen, wenn die erziehungsberechtigten Personen die Tagespflegeperson selbst organisiert haben.
In diesen Fällen müssen die erziehungsberechtigten Personen jedoch dem Jugendamt die Tagespflegeperson melden. Diese Meldung muss erkennen lassen, dass es sich um erlaubnispflichtige Tagespflege handelt, z.B. durch Übersendung des Betreuungsvertrages.

Erst mit dem Eingang der Meldung beim zuständigen Jugendamt oder einer von ihm beauftragten Stelle besteht Versicherungsschutz für das betreute Kind. Der Versicherungsschutz endet, sobald das Jugendamt eine negative Entscheidung trifft.
Nähere Informationen rund um den Unfallversicherungsschutz, die Leistungen und die Haftung für Tagespflegepersonen und die betreuten Kinder entnehmen Sie dem beigefügten PDF der Unfallkasse RLP.

Masernschutzgesetz

Das Bildungsministerium RLP bittet um Weiterleitung folgender Informationen:

Zum 1. März  2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird geregelt, dass Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, entweder einen ausreichenden Impfschutz oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern nachweisen müssen, wenn sie in einer Gemeinschaftseinrichtung (in ihrem Fall die Kindertagespflegestelle) betreut werden oder dort eine Tätigkeit ausüben.
Näheres entnehmen sie bitte den beigelegten Infozetteln.
Der Impfnachweiß der Kinder ist von ihnen als Tagespflegeperson zu kontrollieren. Neu aufzunehmende Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, dürfen ohne Masernschutz nicht aufgenommen werden. Kinder die vor dem 1. März 2020 bei ihnen in Betreuung waren, müssen den Masernschutz bis zum 31. Juli 2021 nachweisen.

Angestellte Tagespflegepersonen

Es gibt die Möglichkeit als Tagespflegeperson fest angestellt zu werden. Die häufigste Form ist die einer geringfügigen Beschäftigung im Haushalt der Eltern. Diese Beschäftigungen müssen von den Eltern bei der Minijobzentrale gemeldet werden.

Mit der Möglichkeit, Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen anzubieten, wurden nun die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass auch Unternehmen, freie Träger oder Elternzusammenschlüsse Kindertagespflegepersonen fest anstellen können. Diese Variante wird zurzeit noch wenig genutzt.

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