Geldwäscheprävention

Inhalt

Allgemeine Informationen

Unter Geldwäsche wird die Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes (z. B. durch Drogenhandel, Waffenhandel) in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf verstanden. Ziel des Geldwäschegesetzes ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.


Aufgrund der EU-Geldwäscherichtlinie wurde das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ -Geldwäschegesetz – (GwG) verabschiedet. Das GwG ist mit Wirkung vom 21.08.2008 in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist die Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der Schutz der Unternehmen.
Nach dem GwG und der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem GwG ist in der Stadt Kaiserslautern die Stadtverwaltung Kaiserslautern Aufsichtsbehörde über den Bereich der Versicherungsvermittler, Immobilienmakler und der Personen, die mit Gütern handeln. Der Kreis der Güterhändler beinhaltet hauptsächlich Autohändler, Juweliere, Schmuckhändler, Kunst- und Antiquitätenhändler, Teppichhändler, Pelzhändler und Pferdezüchter.
Unternehmen, die einem der vorgenannten Bereiche angehören, zählen zu den so genannten Verpflichteten, was bedeutet, dass den betreffenden Betrieben mit Erlass des Gesetzes Sorgfalts- und Meldepflichten auferlegt wurden.
Die Stadtverwaltung Kaiserslautern hat die Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch die Betriebe zu kontrollieren und in diesem Rahmen die Bestellung von Geldwäschebeauftragten mittels einer Allgemeinverfügung veranlasst
 

Alle wichtigen Informationen zu diesem Thema finden Sie unter

Internetseite der ADD - Informationen zum Geldwäschegesetz


Formulare

Allgemeinverfügung Geldwäschebeauftragter
Mitteilung Geldwäschebeauftragte/r

Rechtsgrundlagen

Geldwäschegesetz


Besonderheiten

Ansprechpartner

Frau Stöhr
0631 365-4549
geldwaesche@kaiserslautern.de

 


Standort

Stelle zur Prävention von Geldwäsche
Benzinoring 1
67657 Kaiserslautern