Wahlwerbung im Stadtgebiet

Sonderregelung für Parteien und Wählergruppen

(siehe dazu auch Richtlinien für die Genehmigung von Sondernutzungen in der Innenstadt, II. Beschilderungen, lfd. Nr. 10)
(Beschlüsse des Stadtrates vom 26.10.1998, 29.03.2004 und 14.12.2015)

Für Parteien und Wählergruppen wird für die Beschilderungen im Stadtgebiet nachstehende Sonderregelung getroffen:

  1. Auf Antrag werden Beschilderungen im öffentlichen Verkehrsraum mit politischen Willensäußerungen erlaubt.
  2. Die auf den Plakatständern vorgesehenen Aufdrucke bzw. politischen Themen sind im Antrag anzugeben (wenn möglich ist ein Plakatmuster beizufügen).
  3. Es wird die Aufstellung von max. 20 Schildern, für die Ankündigung von Veranstaltungen max. 50 Schildern der Größe bis zu DIN A 1 für die Dauer von 10 Tagen genehmigt.
  4. Eine Verlängerung der Aufstellungsdauer zum gleichen Thema ist nicht möglich.
  5. Im Übrigen gelten die vom Stadtrat der Stadt Kaiserslautern am 04.05.1998 beschlossenen Regelungen unter Nr. II - Beschilderungen - in den Richtlinien für die Genehmigung von Sondernutzungen in der Innenstadt.
  6. Mastanhänger an Lichtmasten werden nicht erlaubt.

Die vorstehenden Regelungen gelten nicht während der letzten 6 Wochen vor einer Wahl. Die Plakatierung vor Wahlen wird in den nachstehenden Regelungen festgelegt.

Wahlwerbung

Ergänzung der Regelungen durch Beschlüsse des Stadtrates vom 29.03.2004 und 14.12.2015 und 11.04.2016

Wahlwerbung und die Ankündigung von Veranstaltungen während des Wahlkampfes sind grundsätzlich die letzten 6 Wochen vor der Wahl überall und unbeschränkt erlaubt unter Beachtung folgender Vorgaben:

Die max. zulässige Größe der Wahlplakate wird auf DIN A1 (59,4 x 84,1 cm) und die Anzahl je Partei und Wählergruppe für jede stattfindende Wahl (z.B. Kommunal-, Bezirkstags- und Europawahl) auf je 1000 Stück festgelegt.
Für Ortsvorsteher- und Ortsbeiratswahlen dürfen von jeder politischen Gruppierung maximal 100 Plakate je Ortsbezirk aufgehängt werden.

Bei der Anbringung der Wahlplakate ist folgendes zu beachten:

  1. Öffentliche Gebäude, Grünflächen und deren Einfriedungen, die Fußgängerzone und der Bereich rund um die Fruchthalle (Burgstraße, Fruchthallstraße und östliche Umfahrung) sind von Wahlwerbung freizuhalten.
  2. Das Anbringen von Wahlplakaten an Bäumen und den dazugehörigen Schutzvorrichtungen ist untersagt.
  3. Laternenmasten dürfen nicht beklebt werden.
  4. Für die Befestigung der Werbeträger sind entweder kunststoffummantelter Draht oder Kabelbinder aus Kunststoff zu verwenden. Auf den Gebrauch von Klebeband ist zu verzichten.
  5. An Zaunanlagen in Mittelstreifen von Fahrbahnen dürfen Werbeträger nicht aufgestellt werden.
  6. Wahlwerbung in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (z.B. Ampelanlagen) ist unzulässig (§ 33 Abs. 2 StVO).
    Auch muss die ungehinderte Sicht auf Verkehrszeichen und Ampelanlagen gewährleistet sein.
    Straßenverkehrsrechtliche Vorschriften sind zu beachten.
  7. Die Wahlwerbung darf nicht störend sein und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.
  8. Es dürfen nur solche Werbeträger angebracht werden, die nach Form und Inhalt mit dem geltenden Recht in Einklang stehen.
  9. Straßen und Plätze dürfen durch das Aufstellen der Wahlplakate nicht beschädigt und beschmutzt werden.
  10. Die Werbeträger müssen unfallsicher aufgestellt und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.
  11. Am Wahltag dürfen Werbeträger nicht im Zugangsbereich von Gebäuden in denen sich Wahllokale befinden angebracht werden. Hier ist ein Mindestabstand von 20 m zum Zugangsbereich einzuhalten. Bereits aufgestellte Werbeträger sind zu entfernen.
  12. Entgegen dieser Regelung angebrachte Werbeträger können auf Kosten des Veranlassers beseitigt werden.
  13. Veranstaltungshinweise sind spätestens 1 Woche nach der Veranstaltung zu entfernen.
  14. Die Werbeträger und das Befestigungsmaterial sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltermin vollständig zu beseitigen.


Stand: Juli 2016