Kaiserslautern auf Facebook
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Gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) in der Fassung vom 20.12.2000 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.09.2018 (GVBl. S. 272), sowie § 30 Gaststättengesetz (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.11.1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert wurde, in Verbindung mit § 1 Satz 1 Gaststättenverordnung (GastVO) in der Fassung vom 02.12.1971, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.12.2017 (GVBl. S. 333) und § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. Seite 308), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 22.12.2015 (GVBl. 2015, Seite 487) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 35 S2 VwVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I Seite 102), zuletzt geändert durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154), in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung erlässt die Stadt Kaiserslautern – Ordnungsbehörde - als zuständige Behörde folgende Allgemeinverfügung:
Bedingt durch längeres Tageslicht können Freizeitaktivitäten in den Abend oder in die frühe Nacht verschoben werden. Vielfach besteht deshalb auch der Wunsch, länger als bis 22.00 Uhr Außengastronomie betreiben oder nutzen zu können. Dies gilt insbesondere an Wochenenden oder vor sonstigen arbeitsfreien Tagen. Der Landesgesetzgeber räumt in § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 LImSchG die Möglichkeit ein, den Beginn der Nachtzeit hinauszuschieben. Der Stadtrat der Stadt Kaiserslautern hat in seiner Sitzung vom 10. Oktober 2022 über ein Hinausschieben der Nachtzeit beraten und entschieden, diesem Ansinnen zumindest für den in dieser Allgemeinverfügung festgelegten Zeitraum stattzugeben. Aufgrund der im Geltungszeitraum dieser Allgemeinverfügung gewonnen Erfahrungen soll der Sachverhalt dann ab 2024 per Satzung geregelt werden. Damit soll dem veränderten Freizeitverhalten der Bevölkerung Rechnung getragen werden sowie Wettbewerbsnachteile für die Gastwirte im Vergleich mit anderen Gemeinden aber auch mit Vereinen bei Veranstaltungen vermieden werden. Gleichzeitig werden positive Impulse für den Tourismus in der Stadt erwartet.
Der Schutz der Nachtruhe der Anwohner wird durch die Befristung, die Nebenbestimmungen in dieser Allgemeinverfügung und die nicht durchgängige Hinausschiebung der Nachtzeit auf 24:00 Uhr Rechnung
getragen. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine Verschiebung der Nachtruhe über 22:00 Uhr hinaus, die Behörde übt hier ihr Ermessen aus. Aufgrund der scheinbar aktuell herrschenden sozialen Akzeptanz der Anwohner halten wir ein hinausschieben der Nachtzeit zumindest für den oben genannten Zeitraum vertretbar.
Die unter Ziffer 4 Buchstaben b bis e aufgeführten Auflagen sind angemessen und geeignet die Lärm-Immissionen für die Anwohner auf ein akzeptables Maß zu reduzieren.
Für den Fall zahlreicher Lärmbeschwerden oder Verstöße gegen die Auflagen behält sich die Ordnungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen den Widerruf dieser Allgemeinverfügung vor. Im Falle eines vollständigen oder teilweisen Widerrufs dieser Allgemeinverfügung bestehen weder gegen die Stadtverwaltung noch gegenüber der Landespolizei Ersatz- oder Entschädigungsansprüche. Unabhängig von dieser Allgemeinverfügung kann die Ordnungsbehörde gegenüber den verantwortlichen Personen nach § 14 LImSchG im Einzelfall Anordnungen treffen sowie gegen Personen, die Auflagen und vollziehbare Anordnungen nicht befolgen und deshalb die Nachtruhe stören, gemäß § 13 LImSchG Bußgelder von bis zu 5.000,00 € verhängen.
Über mögliche Festsetzungen und deren Grenzen in den Folgejahren wird aufgrund der Erfahrungswerte aus dieser Testphase nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden.
Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung kann die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Ein begründetes öffentliches Interesse liegt vor, wenn dem Vollzug der Verfügung gegenüber dem Interesse Einzelner, einstweilen auf Grund eines evtl. eingelegten Widerspruches von den Vollzugsfolgen verschont zu bleiben, nach Abwägung sämtlicher rechtlicher und sachlicher Gesichtspunkte Vorrang einzuräumen ist.
Hierbei sind alle betroffenen Rechtsgüter und Interessen gegeneinander abzuwägen.
Zweck der Verfügung ist es den geänderten Lebens- und Freizeitgewohnheiten der Bevölkerung Rechnung zu tragen und dem Wunsch vieler Bürger auf Besuch von Außengastronomie nachzukommen. Die Verfügung ist zeitlich begrenzt und es wurden Nebenbestimmungen festgesetzt, die geeignet sind die Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Außerdem wird die Ordnungsbehörde wie oben bereits dargestellt bei Bekanntwerden zahlreicher Beschwerden und Verstöße die Verfügung nach pflichtgemäßem Ermessen widerrufen.
Eine Hemmung der Vollziehung durch einen Rechtsbehelf würde die beschriebene Testphase unterbrechen. Gerade in dieser Phase sollen jedoch entsprechende Erfahrungswerte gesammelt werden um abschließend beurteilen zu können, ob das Interesse eines Teils der Bevölkerung aufgrund geänderter Lebens- und Freizeitaktivitäten mit ggf. auftretenden Störungen der Nachtzeit der Anwohner in Einklang gebracht werden kann.
Aus diesen Gründen wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung, Willy-Brandt-Platz 1, 67657 Kaiserslautern, oder bei der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern, Rathaus Nord, Benzinoring 1, 67657 Kaiserslautern, 1. Obergeschoß, Gebäude B, Zimmer B 110, erhoben werden.
Bei schriftlicher Erhebung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter "https://www.kaiserslautern.de/serviceportal/ekommunikation/index.html.de" aufgeführt sind.
i. A. Rainer Wirth
Ltd. Stadtverwaltungsdirektor