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Sanierungspflichten für Hausbesitzer?
Seit dem 1. Mai gilt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV).
Die neue Verordnung verpflichtet innerhalb bestimmter Fristen zum Nachrüsten, damit ein Wohngebäude heute die minimalen Anforderungen des Wärmeschutzes erfüllt. So müssen unter anderem bisher völlig ungedämmte und zugängliche Verteilleitungen für Heizung und Warmwasser im unbeheizten Bereich gedämmt werden oder Heizkessel mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden, ausgetauscht werden. Nach dem 1. Januar 1985 aufgestellte Heizkessel dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Kessel, die vor dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, müssen bis Anfang 2015 erneuert werden. Zugängliche oberste Geschossdecken müssen nachträglich bis Ende 2015 gedämmt werden, sofern keine Dämmung vorliegt oder die vorhandene Dämmung einen Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 (2013-02) nicht erfüllt. Alternativ können auch die Dachschrägen gedämmt werden.
Solche Maßnahmen sind, unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung, angesichts steigender Energiepreise oft auch wirtschaftlich empfehlenswert.
Die unabhängigen Energieberater der Verbraucherzentrale helfen Ihnen dabei, energiesparende Maßnahmen an Ihrem Haus zu planen und Ihre Sanierungspflichten zu identifizieren.
Autor/in: Pressestelle
Kaiserslautern, 12.05.2014
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