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Pressemitteilung vom 18.01.2021

Stadtbildpflege informiert über Räum- und Streupflicht

Was Hausbesitzer und Anlieger beachten sollten

Schnee und Frost haben Einzug gehalten. Damit stellt sich wieder die Frage, wer für die Räum- und Streupflicht im Stadtgebiet zuständig ist. Wie die Stadtbildpflege Kaiserslautern (SK) informiert, ist dies in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Kaiserslautern geregelt. Danach obliegt die Räum- und Streupflicht generell dem Grundstückseigentümer. Ausgenommen sind Anlieger von Straßen, die in der Straßenreinigungssatzung explizit für den Winterdienst genannt sind. Hier übernimmt die SK alle Aufgaben. 

Zu den wichtigsten Pflichten der Grundstückseigentümer gehört es, den Gehweg vor dem Grundstück bis zur Straßenmitte werktags von 7:00 bis 20:00 Uhr von Schnee zu räumen und zu streuen. Sonn- und feiertags besteht diese Pflicht ab 9:00 Uhr. Bei Grundstücken an einseitig bebauten Straßen erstreckt sich der Winterdienst auf die ganze Straßenbreite. 

Schneit es im Laufe des Tages erneut, reicht das einmalige Räumen und Streuen am Morgen gegebenenfalls nicht aus. Sind Eigentümer oder die von ihnen für den Winterdienst beauftragten Mieter etwa aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, der Räumpflicht nachzukommen, müssen sie sich um eine Vertretung kümmern. 

Die gesamte Straßenreinigungssatzung der Stadt Kaiserslautern kann im Internet unter www.kaiserslautern.de eingesehen werden.



Autor/in: Pressestelle

Kaiserslautern, 18.01.2021