Bewerbungen möglich bis zum 15. April 2013
Für die Amtszeit von 2014 bis 2018 werden bundesweit Schöffinnen und Schöffen gesucht.
Die Stadtverwaltung Kaiserslautern sucht daher interessierte Bürgerinnen und Bürger, die als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen möchten. Bis zum 15. April 2013 können Interessierte sich unter unten genannten Kontaktdaten bewerben.
Wer kann als Schöffe gewählt werden?
Um als Schöffin oder Schöffe gewählt werden zu können, müssen Sie in Kaiserslautern mit Hauptwohnsitz wohnen und am 01. Januar 2014 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein. Es können nur Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit gewählt werden.
Neben diesen formalen Kriterien sollen die Bewerberinnen und Bewerber aber vor allem bestimmte Grundfähigkeiten mitbringen, die dazu gehören, wenn man über andere Mensachen qualifiziert urteilen soll. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.
Wer kann nicht Schöffe werden?
Nicht fähig zum Schöffenamt ist,
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht
besitzt,
wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist,
gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
In das Schöffenamt darf auch nicht berufen werden, wer
gesundheitlich nicht geeignet ist,
die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht,
überschuldet oder zahlungsunfähig ist oder wem die Zahlungsunfähigkeit droht,
gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatsicherheitsdienstes der DDR tätig war.
wer in zwei aufeinander folgende Amtsperioden bereits als Schöffin oder Schöffe tätig war.
Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.
Sind spezielle Gesetzeskenntnisse erforderlich?
Detaillierte Rechtskenntnisse brauchen Schöffinnen und Schöffen nicht. Im Strafrecht muss „auf ein Gramm Rechtskenntnis ein Zentner Menschenkenntnis“ kommen (Zitat: Gustav Radbruch). Letzteres wird von den Schöffen erwartet. Die Rechtskenntnis bringen die Berufsrichter mit.
Dennoch haben die Laienrichter die gleichen Rechte und Pflichten wie die Berufsrichter. Sie müssen Beweise würdigen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Beweismitteln (Zeugenaussagen, Gutachten, Urkunden) ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich zu einem nicht unerheblichen Teil aus beruflicher Erfahrung rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.
Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt
Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt. Deshalb erhalten Schöffen kein Entgelt. Sie haben aber Anspruch auf Entschädigung der Nachteile, die durch die Ausübung des Ehrenamts entstehen können. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Bestimmungen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) in der jeweils gültigen Fassung.
Für die Amtstätigkeit hat der Arbeitgeber Sie freizustellen. Beruflich sollte jedoch sichergestellt sein, dass Sie keine Nachteile erleiden, wenn Sie an bis zu zwölf Sitzungstagen im Jahr Ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Dabei ist zu beachten, dass sich beim Landgericht bei den großen Strafkammern die Sitzungen mit Unterbrechungen über mehrere Tage oder Wochen erstrecken können. Dann sind die Schöffinnen und Schöffen in Einzelfällen deutlich mehr als zwölf Tage im Jahr gefordert.
Verfahren
Die Wahl der Schöffinnen und Schöffen vollzieht sich nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).
Die Verwaltung stellt eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen auf. Der Stadtrat beschließt über die Vorschlagsliste mit 2/3-Mehrheit. Danach wird die Vorschlagsliste eine Woche lang zu jedermanns Einsicht ausgelegt. Während der darauf folgenden Woche kann mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass Personen eingetragen sind, die nach dem GVG nicht hätten aufgenommen werden dürfen.
Erst dann wird die Vorschlagsliste an das Amtsgericht Kaiserslautern weitergeleitet. Dort entscheidet der Schöffenwahlausschuss zunächst über eventuelle Einsprüche und wählt dann aus der Vorschlagsliste die erforderliche Anzahl an Schöffinnen und Schöffen aus.
Die förmliche Berufung in das Ehrenamt erfolgt durch das Gericht.
Dabei ist es wichtig zu wissen, dass ein Schöffe, der gewählt worden ist, sein Amt nur unter ganz bestimmten Gründen ablehnen kann (z. B ein Arzt, eine Hebamme, ein Krankenpfleger oder eine Hausfrau, die durch ihre Familie besonders in Anspruch genommen wird). Auch bei der Entschuldigung für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung (z. B. wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung etc.) wird ein sehr strenger Maßstab angelegt.
An welchen Gerichten werden Schöffinnen und Schöffen eingesetzt?
Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund der von der Stadtverwaltung Kaiserslautern vorzulegenden Vorschlagsliste zur Schöffin oder zum Schöffen berufen werden, kommen bei den Strafkammern des Landgerichts Kaiserslautern und beim Schöffengericht des Amtsgerichts Kaiserslautern zum Einsatz.
Bewerbung
Wenn Sie an der Übernahme des Schöffenamtes interessiert sind, bewerben Sie sich bitte bis zum 15. April 2013 um die Aufnahme in die Vorschlagsliste.
Bitte benutzen Sie hierzu das Bewerbungsformular, das Sie auf unserer Internetseite www.kaiserslautern.de herunterladen können. Das Formular können Sie uns allerdings nicht elektronisch zusenden, da es im Original unterschrieben sein muss.
Gerne übersenden wir Ihnen das Formular auch auf dem Postweg.
Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Webseite www.schoeffenwahl.de
Ihre Ansprechpartner für die Schöffenwahl 2013
Stadtverwaltung Kaiserslautern
Referat Organisationsmanagement
Herr Frank / Frau Ender / Frau Willomitzer
Willy-Brandt-Platz 1
67653 Kaiserslautern
Tel.: 0631 365-1122 / 0631 365-2605 / 0631 365-2608
Fax: 0631 365-1104
E-Mail: klaus.frank@kaiserslautern.de
E-Mail: steffi.ender@kaiserslautern.de