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Interessierte können sich bei der Stadtverwaltung bewerben
Für die Amtszeit von 2019 bis 2023 werden bundesweit Schöffinnen und Schöffen gesucht – so auch in Kaiserslautern. Die Stadtverwaltung bittet daher alle interessierten Bürgerinnen und Bürger, die als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen möchten, sich bis zum 30. März 2018 zu bewerben. Wer wissen will, wer sich bewerben kann und was man dazu mitbringen muss, findet alle wichtigen Antworten hier zusammengefasst:
Wer kann als Schöffe gewählt werden?
Um als Schöffin oder Schöffe gewählt werden zu können, muss man seinen Hauptwohnsitz in Kaiserslautern haben und am 1. Januar 2019 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein. Es können nur Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit gewählt werden.
Neben diesen formalen Kriterien sollen die Bewerber aber vor allem bestimmte Grundfähigkeiten mitbringen, die dazu gehören, wenn man über andere Menschen qualifiziert urteilen soll. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung. Zudem sollen Jugendschöffinnen/Jugendschöffen in erzieherischen Fragen interessiert und erfahren sein.
Wer kann nicht Schöffe werden?
Nicht fähig zum Schöffenamt ist,
In das Schöffenamt darf auch nicht berufen werden,
Auch hauptamtlich in der oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.
Sind spezielle Gesetzeskenntnisse erforderlich?
Detaillierte Rechtskenntnisse brauchen Schöffinnen und Schöffen nicht. Im Strafrecht muss „auf ein Gramm Rechtskenntnis ein Zentner Menschenkenntnis“ kommen (Zitat: Gustav Radbruch). Letzteres wird von den Schöffen erwartet. Die Rechtskenntnis bringen die Berufsrichter mit.
Dennoch haben die Laienrichter die gleichen Rechte und Pflichten wie die Berufsrichter. Sie müssen Beweise würdigen, das heißt die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Beweismitteln (Zeugenaussagen, Gutachten, Urkunden, etc.) ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich zu einem nicht unerheblichen Teil aus beruflicher Erfahrung rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.
Werden Schöffen entschädigt?
Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt. Deshalb erhalten Schöffen kein Entgelt. Sie haben aber Anspruch auf Entschädigung der Nachteile, die durch die Ausübung des Ehrenamts entstehen können. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Bestimmungen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) in der jeweils gültigen Fassung.
Für die Amtstätigkeit hat der Arbeitgeber die Schöffinnen und Schöffen freizustellen. Beruflich sollte jedoch sichergestellt sein, dass keine Nachteile entstehen, wenn der Schöffe an bis zu zwölf Sitzungstagen im Jahr seinem Arbeitsplatz fernbleiben. Dabei ist zu beachten, dass sich beim Landgericht bei den großen Strafkammern die Sitzungen mit Unterbrechungen über mehrere Tage oder Wochen erstrecken können. Dann sind die Schöffinnen und Schöffen in Einzelfällen deutlich mehr als zwölf Tage im Jahr gefordert.
Wie läuft das Wahlverfahren ab?
Die Wahl der Schöffinnen und Schöffen vollzieht sich nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).
Die Verwaltung stellt eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen auf. Der Stadtrat bzw. der Jugendhilfeausschuss beschließt über die Vorschlagsliste mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Danach wird die Vorschlagsliste eine Woche lang zu jedermanns Einsicht ausgelegt. Während der darauf folgenden Woche kann mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass Personen eingetragen sind, die nach dem GVG nicht hätten aufgenommen werden dürfen.
Erst dann wird die Vorschlagsliste an das Amtsgericht Kaiserslautern weitergeleitet. Dort entscheidet der Schöffenwahlausschuss zunächst über eventuelle Einsprüche und wählt dann aus der Vorschlagsliste die erforderliche Anzahl an Schöffinnen und Schöffen aus.
Die förmliche Berufung in das Ehrenamt erfolgt durch das Gericht.
Dabei ist es wichtig zu wissen, dass ein Schöffe, der gewählt worden ist, sein Amt nur unter ganz bestimmten Gründen ablehnen kann (z.B ein Arzt, eine Hebamme, ein Krankenpfleger oder eine Hausfrau, die durch ihre Familie besonders in Anspruch genommen wird). Auch bei der Entschuldigung für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung (z.B. wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung etc.) wird ein sehr strenger Maßstab angelegt.
An welchen Gerichten werden Schöffen eingesetzt?
Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund der von der Stadtverwaltung Kaiserslautern vorzulegenden Vorschlagsliste zur Schöffin oder zum Schöffen berufen werden, kommen bei den Strafkammern des Landgerichts Kaiserslautern und beim Schöffengericht des Amtsgerichts Kaiserslautern zum Einsatz.
Wie kann ich mich bewerben?
Wer an der Übernahme des Schöffenamtes interessiert ist, bewirbt sich bitte bis zum 30. März 2018 um die Aufnahme in die Vorschlagsliste. Es wird gebeten, dazu das auf der Internetseite www.kaiserslautern.de oder direkt bei der Verwaltung erhältliche Bewerbungsformular zu nutzen. Das ausgefüllte Formular dann bitte auf dem Postweg zusenden, da es im Original unterschrieben sein muss.
Die Ansprechpartner für die Schöffenwahl 2018:
Stadtverwaltung Kaiserslautern
Referat Organisationsmanagement
- Abteilung Statistik und Wahlen -
Willy-Brandt-Platz 1
67653 Kaiserslautern
Tel.: 0631 365-3141
Fax: 0631 365-1104
E-Mail: wahlen@kaiserslautern.de
Die Ansprechpartner für die Jugendschöffenwahl 2018:
Stadtverwaltung Kaiserslautern
Referat Jugend und Sport
Herr Peter Mayer
Rathaus West
Maxstr. 17
67653 Kaiserslautern
Tel.: 0631 365-2487
Fax: 0631 365-4890
E-Mail: peter.mayer@kaiserslautern.de
Weitere Informationen:
Autor/in: Pressestelle
Kaiserslautern, 12.01.2018