Achtung! Diese archivierte Pressemitteilung könnte inhaltlich veraltet sein

Bitte beachten Sie, dass Sie sich gerade im Pressearchiv befinden. Die hier verfügbaren Pressemitteilungen könnten veraltete oder nicht mehr relevante Informationen enthalten.

Das Pressearchiv soll vergangene Pressemitteilungen für historische und archivarische Zwecke speichern, weswegen die Inhalte archivierter Pressemitteilungen im Nachgang auch nicht mehr verändert werden.

Wir empfehlen Ihnen, dies bei der Nutzung des Archivs zu bedenken und bei Bedarf die Aktualität der Informationen zu überprüfen.

Pressemitteilung vom 29.03.2011

Straßenreinigungssatzung

Urteil des Oberverwaltungsgerichts

In dem gegen die zum 01.01.2010 in Kraft getretene Straßenreinigungssatzung angestrengten Normenkontrollverfahren liegt seit heute das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vor. Beanstandet hat das Oberverwaltungsgericht zwei Regelungen in der Satzung, im Übrigen aber den Antrag der Kläger als unbegründet abgelehnt, abgesehen von den beanstandeten Bestimmung behält die Satzung damit ihre Gültigkeit.

Unwirksam ist nach Auffassung des Gerichtes, dass die Satzung als Bezugsobjekt für die Gebührenerhebung an das Flurstück und nicht an das Buchgrundstück anknüpft. Das Gericht weist indes auch darauf hin, dass die Unwirksamkeit der einschlägigen Satzungsbestimmung lediglich dazu führe, dass an ihrer Stelle der gesetzliche Grundstücksbegriff - nämlich der des Buchgrundstücks - trete. Praktisch wird sich dieser Umstand nur auf verhältnismäßig wenige Grundstücke auswirken; denn bei über 96 % der Grundstücke in Kaiserslautern stimmt das Buchgrundstück mit dem Flurstück überein.

Als zweiten Punkt beanstandet hat das Oberverwaltungsgericht die Zuordnung des auf das öffentliche Interesse entfallenden Anteils an den Straßenreinigungskosten zu den einzelnen Gebührentatbeständen. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Landesstraßengesetzes hat der Träger der Straßenreinigung einen Anteil für die Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr zu übernehmen. Die Satzung hat sich bei der Bestimmung des Kostenanteils für das öffentliche Interesse an der jeweiligen Reinigungsklasse, der die betreffende Straße zugeordnet ist, orientiert. Dies hielt das Oberverwaltungsgericht nicht für sachgerecht, weil sich die Reinigungsklassen ganz überwiegend am Reinigungsbedürfnis und nicht an dem Verhältnis zwischen dem allgemeinen und dem Anliegerinteresse orientierten.

Nicht durchzudringen vermochten die Kläger mit ihrem Anliegen, die Regelungen über den Gebührenmaßstab und die Einstufung der Straßen in die verschiedenen Reinigungsklassen zu Fall zu bringen. Gerade diese Bestimmungen hatten die öffentliche Diskussion um die Satzung wesentlich bestimmt. So bestätigt das Gericht ausdrücklich, dass das in der Satzung festgelegte Projektionsverfahren rechtlich unbedenklich sei, zumal es insbesondere dem Bedürfnis Rechnung trage, auch Hinterliegergrundstücke angemessen an den Kosten der Straßenreinigung zu beteiligen. Den von den Klägern vorgebrachten Bedenken an der Ausgestaltung des Projektionsverfahrens vermochte das Gericht nicht zu folgen. Insbesondere seien die Regelungen hinreichend bestimmt.

Nicht zu folgen vermochte das Gericht auch den Klägern, soweit sie sich gegen die Einstufung der Straßen in Reinigungsklassen durch die Satzung gewandt haben. Die durch die Stadt veranlassten Untersuchungen böten keinen Raum für grundsätzliche Zweifel. Sie ließen vielmehr auf eine in sich folgerichtige Bildung verschiedener Reinigungsklassen schließen, die auf gesicherten und nachvollziehbaren tatsächlichen Erkenntnissen beruhten.

Zurückgewiesen hat das Oberverwaltungsgericht schließlich auch die Einwendungen, die die Kläger gegen die den Gebühren zugrunde liegende Kalkulation vorgebracht hatten.




Autor/in: Pressestelle

Kaiserslautern, 29.03.2011