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Pressemitteilung vom 12.09.2005

Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsbehörde

Seit Erlass des zweiten Änderungsgesetzes für das Betreuungsrecht, welches am 01. Juli 2005 in Kraft getreten ist, gehört es zu den Aufgaben der kommunalen Betreuungsbehörden, Unterschriften auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zu beglaubigen. Auf diese kostengünstige Möglichkeit der Unterschrifts-Beglaubigung durch die Stadtverwaltung machte Sozialdezernent Günter Remler aufmerksam. "Denn die Akzeptanz einer Vorsorgevollmacht wird durch eine Beglaubigung der Unterschrift erhöht", so Remler.

Jeder von uns kann durch eine Krankheit, einen Unfall oder im Alter in eine Lage kommen, in der er für sich selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann. Dabei gilt es zu bedenken, dass es bei volljährigen Personen keine gesetzliche Regelung zur gegenseitigen Vertretung gibt. Das heißt, weder Eltern für ihre volljährigen Kinder oder umgekehrt, noch Ehegatten untereinander, können sich rechtlich vertreten. Die Vertretung für diese Personengruppen kann nur aus einer privatrechtlich erteilten Vertretungsregelung erfolgen - also durch eine Vollmacht. Hat eine Person keine Vertretungsregelung getroffen und ist sie in einem Zustand, in dem sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, sieht der Gesetzgeber die Errichtung einer gesetzlichen Betreuung vor. Um diesem Fall einer gesetzlichen Betreuung vorzubeugen, gibt es die Möglichkeit, sich durch Erteilung einer Vorsorgevollmacht abzusichern.

Eine Vorsorgevollmacht ist dadurch gekennzeichnet, dass ihre Gültigkeit an eine Bedingung geknüpft ist, z.B. an das Vorliegen einer schweren Erkrankung, die die Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers beeinträchtigt.

Die Beglaubigung der Unterschrift im Rahmen einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung kann neben den Notaren auch von der örtlichen Betreuungsbehörde durchgeführt werden. Für die Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde sieht der Gesetzgeber eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR vor. Allerdings ist die Behörde nicht dazu berechtigt, den Inhalt der Vorsorgevollmacht auf Richtigkeit zu prüfen bzw. eine rechtsverbindliche Aussage über die Richtigkeit der Vollmacht zu treffen. Die Rechtsberatung hinsichtlich der Vorsorgevollmacht erfolgt durch Notare, Rechtsanwälte und seit dem 01. Juli 2005 im Einzelfall auch durch Betreuungsvereine.

Gegen eine Gebühr hat der Vollmachtgeber die Möglichkeit, die Vorsorgevollmacht beim Zentralregister der Bundesnotarkammer zu hinterlegen. Die Vormundschaftsgerichte haben Zugriff zu diesem Register und können somit vor Errichtung einer gesetzlichen Betreuung das Vorhandensein einer Vollmacht überprüfen.

Für Rückfragen stehen ihnen die Mitarbeiter der städtischen Betreuungsbehörde, Herr Pfleger (Telefon: 0631 365- 2271) und Frau Woll (Telefon: 0631 365- 4268), gerne zur Verfügung.





Autor/in: Pressestelle

Kaiserslautern, 12.09.2005