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Parkausweis für Gewerbebetriebe, Antrag auf Erteilung

Parkausweise für Gewerbetreibende

Voraussetzungen:

Das Gewerbe muss hauptberuflich ausgeübt werden.
Auf dem Betriebsgrundstück sind keine Stellplätze bzw. Stellplätze in nicht ausreichender Anzahl vorhanden.

Die ständige Nutzung des auf den Betriebsinhaber zugelassenen Kfz ist für die Aufrechterhaltung des Gewerbebetriebes unabdingbar notwendig.

Antragsberechtigt ist nur der Betriebsinhaber für alle auf die Firma zugelassenen Fahrzeuge.

Der Parkausweis wird nicht für Fahrzeuge der Firmenmitarbeiter erteilt.

Zur Beantragung muss eine Kopie der Gewerbeanmeldung und des Kfz-Scheines vorgelegt werden.


Beispiele für Gewerbebetriebe:

Handwerksbetriebe

die in den Anlagen A und B zur Handwerksordnung aufgeführt sind, nicht anspruchsberechtigt sind Handwerksbetriebe, die zu ihrer Geschäftsausübung nicht auf ein Fahrzeug angewiesen sind (z.B. Goldschmiede, Optiker, Uhrmacher oder Friseure)

Handelsbetriebe und Freie Berufe:

Dienstleister mit einer hohen Außendiensttätigkeit oder mit Auslieferungsservice (z.B. EDV-/Bürotechnikausstatter, Architekten, Versicherungs- und Immobilienmakler, Getränkeauslieferer, Dentallabors, etc.)

nicht anspruchsberechtigt sind Handelsbetriebe, die beispielsweise in der Fußgängerzone eine Boutique oder ein Handelsgewerbe betreiben und zu ihrer Erwerbsausübung nicht auf ein Fahrzeug angewiesen sind.

Gültigkeit und Gebühren:

Ein Parkausweis kann für ½ Jahr, 1 Jahr oder 2 Jahre ausgestellt werden.

Die Gebühr für:
½ Jahr beträgt 51,00 EUR,
1 Jahr beträgt 102,00 EUR,
2 Jahre beträgt 205,00 EUR.

Wenn das Fahrzeug (z.B. Leasing-Kfz) nur noch einige Monate in der Firma gehalten wird, so kann der Ausweis auch für einige Monate ausgestellt werden.

Soll der Ausweis an die Geschäftsadresse geschickt werden, so müssen nochmals 2,50 EUR für Porto, Auslagen und Aufwand entrichtet werden.

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