Ab dem 04.12.2000 können Gewerbetreibende mit Geschäftssitz in Kaiserslautern Parkausweise für die Geschäftsfahrzeuge ihres Gewerbebetriebes beantragen. Damit sollen die unbeabsichtigten Härten der Parkraumbewirtschaftung gegenüber den Gewerbebetrieben gemildert werden. Die Verwaltung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Regelung in Rheinland-Pfalz einzigartig ist. Eine generelle Erlaubnis für alle Gewerbetreibende ist aber ausgeschlossen; die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen ist an enge Voraussetzungen gebunden, die zwingend vorliegend müssen. Dies sind :
das Gewerbe muss hauptberuflich ausgeübt werden,
auf dem Betriebsgrundstück sind keine Stellplätze in ausreichender Anzahl vorhanden und
die ständige Nutzung des auf den Betriebsinhaber zugelassenen Kfz ist für die Aufrechterhaltung des Gewerbebetriebes unabdingbar notwendig.
In den "Genuss" der rosafarbigen Ausnahmegenehmigung werden i.d.R. Handwerksbetriebe (Maler, Schreiner, Installationsbetriebe) und Dienstleister kommen, die aufgrund ihres Gewerbes täglich regelmäßig einen hohen Außendienstanteil aufweisen (z. B. Handelsvertreter, Architekten, usw.) oder einen Auslieferungsservice anbieten und dabei auf die Nutzung des Geschäftswagens angewiesen sind. Die Ausnahmegenehmigung gilt, ebenso wie die Anwohnerparkausweise, für die jeweilige Parkraumbewirtschaftungszone, in der der Geschäftssitz des Betriebes liegt. Die Gebühren betragen je Fahrzeug 102,00 EUR . Weitere Informationen können ab sofort auch im Internet unter www. Kaiserslautern.de abgerufen werden. Dort besteht die Möglichkeit, die Antragsformulare am Bildschirm auszufüllen und zu Hause auszudrucken, um sie dann per Fax oder Post bei der Straßenverkehrsbehörde einzureichen. Ein persönliches Erscheinen bei der Behörde ist dann nicht mehr notwendig; auf Wunsch werden die erteilten Parkausweise den Gewerbetreibenden zugestellt. Die Betriebe, die den Internet-Service nicht nutzen möchten, können die Parkausweise ab dem 04.12.2000 im Bürgercenter beantragen. Bitte denken Sie daran, eine Kopie der Gewerbeanmeldung und des Fzg-Scheines mitzubringen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Straßenverkehrsbehörde unter den Telefon: 0631 365-2586, 2279, 4736 oder 4133.
Voraussetzungen:
Das Gewerbe muss hauptberuflich ausgeübt werden
Auf dem Betriebsgrundstück sind keine Stellplätze bzw. Stellplätze in nicht ausreichender Anzahl vorhanden
Die ständige Nutzung des auf den Betriebsinhaber zugelassenen Kfz ist für die Aufrechterhaltung des Gewerbebetriebes unabdingbar notwendig
Beispiele:
Handwerksbetriebe
Sie führen einen Handwerksbetrieb, der in den Anlagen A und B zur Handwerksordnung aufgeführt ist und dieser Betrieb liegt in einer Parkraumbewirtschaftungszone.
Für Ihre Dienst-Kfz, wie z.B. Werkstatt- und Montagewagen können Sie einen Parkausweis beantragen. Dies wird vor allem für Schreinereien, Schlossereien, Installationsbetriebe, Maler, Rolladenbauer etc. in Frage kommen.
Nicht anspruchsberechtigt sind Handwerksbetriebe, die zu ihrer Geschäftsausübung nicht auf ein Fahrzeug angewiesen sind. Dies wären z.B. Goldschmiede, Optiker, Uhrmacher oder Friseure.
Handelsbetriebe und Freie Berufe
Hier sind vor allem Dienstleister mit einer hohen Außendiensttätigkeit oder mit Auslieferungsservice angesprochen.
Hierzu zählen EDV-/Bürotechnik-Ausstatter, Architekten, Versicherungs- und Immobilienmakler, Getränkeauslieferer, Dentallabors, ...
Nicht anspruchsberechtigt sind Handelsbetriebe, die beispielsweise in der Fussgängerzone eine Boutique oder ein Handelsgewerbe betreiben und zu ihrer Erwerbsausübung nicht auf ein Fahrzeug angewiesen sind.
Antragsverfahren:
Antragsberechtigt ist nur der Betriebsinhaber für alle auf die Fa. zugelassenen Fahrzeuge. Der Parkausweis wird nicht für Fahrzeuge der Firmenmitarbeiter erteilt.
Möglichkeiten der Antragstellung
a) ab dem 04.12.2000 beim Bürgercenter. Sie können den Antrag dort ausfüllen und, falls die Voraussetzungen vorliegen, auf die Ausstellung des Parkausweises warten.
Oder Sie füllen den Antrag bereits am Bildschirm aus, lassen ihn zu Hause ausdrucken und bringen ihn bereits mit.
Für die Beantragung bringen Sie bitte auch eine Kopie Ihrer Gewerbeanmeldung und des Fahrzeugscheines mit.
b) Online Ausfüllen des Antrags und Ausdruck des Antrags zu Hause, Versand des Antrags per Fax oder Post (Fax-Nr. 0631 365-1328)
Wir bieten Ihnen an, die Parkausweise an Ihre Geschäftsadresse zu schicken, wenn Sie es wünschen. Allerdings müssen wir Ihnen die erforderlichen Auslagen berechnen (2,50 EUR für Porto, Auslagen, Aufwand).
Sie können dies durch eine entsprechende Kennzeichnung im Antrag "Parkausweise bitte zustellen" mitteilen. Sie ersparen sich in diesem Fall vielleicht für Sie zeit- und kostenraubende Behördengänge.
Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass wir Sie benachrichtigen, wann und wo die Parkausweise zur Abholung bereitliegen. In diesem Fall kreuzen Sie bitte im Antrag an "Ich möchte den Parkausweis abholen, bitte informieren Sie mich". Denken Sie bitte daran, uns Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse mitzuteilen.
Bitte beachten Sie, wenn Sie uns den Antrag zufaxen oder zuschicken, dass sie auch eine Kopie des Fahrzeugscheines und der Gewerbeanmeldung beifügen.
Gebühren
Die Gebühren für einen Parkausweis betragen 102,00 EUR für ein Jahr.
Sie haben die Möglichkeit die Ausweise auch für 2 Jahre oder ½ Jahr zu beantragen, die Gebühren erhöhen bzw. verringern sich dann auf 205,00 EUR bzw. 51,00 EUR.
Wenn Sie ihr Fahrzeug (z.B. Leasing-Kfz) nur noch für einige Monate in ihrer Firma halten, so geben Sie uns Bescheid, der Ausweis wird dann auch für einige Monate ausgestellt.
Wenn wir Ihnen die Ausweise an Ihre Geschäftsadresse zustellen sollen, berechnen wir 2,50 EUR für Porto, Auslagen und Aufwand.

